Hallo 🙂
Wie verbucht Ihr im Dezember 2022 die Gaspreisbremse?
Der Mandant hat den Abschlag Dezember aufgrund der Gaspreisbremse nicht gezahlt.
a) gar nicht
b) Abschlag Dezember: Gas, Strom, Wasser an Ertrag
c) abwarten bis die Abrechnung vom Versorger kommt und dann die endgültige Höhe der Entlastung buchen
Danke für Eure Antworten.
Danke für die Frage vor der ich gerade beim JA stehe 😉
Meine Gedanken:
Ich buche den Abschlag für den ich eine Rechnung bekam ganz normal ein, also Gas mit 7% VSt an Kreditor. Da die Bundesregierung diesen übernimmt, würde ich jetzt Kreditor an so. Erträge buchen.
Allerdings stellt sich mir jetzt die Frage welche Konto (SKR04) genau? Es ist kein Investitionszuschuss, keine Zulage und erst recht ist es nicht steuerfrei. Ich könnte in diesem Bereich also nur "4989 Kostenerstattungen" wählen, was mir tatsächlich auch sinnvoll erscheint.
An der Vorsteuer ist denke ich nicht zu rütteln. Ich habe eine Rechnung mit Ausweis und habe die Leistung bezogen. Aufwand hatte ich als wirtschaftlich Begünstigter auch. Für mich macht es tatsächlich wie geschrieben am meisten Sinn...
Möglichkeit 1 sehe ich persönlich nicht vereinbar mit dem HGB. Und Möglichkeit 2 ist mir nicht Recht, weil ich meinen Abschluss erstellen muss. 😉
Moin,
viel Spaß dabei macht ja auch die Buchung und Verarbeitung bei einer Hausverwaltung (hier Fernwärme).
Mein derzeitiger Gedankengang:
12/2022 Buchung auf Konto 423x (SKR 03) ohne Vorsteuer, da der Ausgleich ja ohne direkte Gegenleistung vom Staat kommt, also für mich als echter Zuschuss ohne Gegenleistung.
2023 Abrechnung Stadtwerke, liegt zwischenzeitlich mit 7 % vor, Folge: negative Vorsteuer in 01/23 da Abschlagsrechnungen alle mit 19 % vorlagen und entsprechend verbucht worden sind, in 01/23 diese storniert und mit nur 7 % eingebucht. Dezemberzuschuss taucht in Rechnung der Stadtwerke nicht auf, kann also hier nicht verbucht werden.
Nebenkostenabrechnung 2022: Dezemberzuschuss muss ja irgendwie auf die Mieter verteilt werden, teils mit, teils ohne umsatzsteuerpflichtiger Vermietung. Nettozuschuss also nach Grundverteilung (z. B. qm-Anteil) aufteilen und ggf. 19 % USt oben drauf rechnen? Oder Verteilung nach anteiligen Heizkosten, wäre ja genauer zugerechnet, aber sehr aufwendig, wenn nicht über techem o. ä. eine entsprechende Berechnung erfolgt.
Zusatzfrage: Wie wird bzw. soll es aussehen bei Wohnungs- bzw. Teileigentum. Da kommt ja irgendwann von der Verwaltung die Hausgeldabrechnung, auch dort muss der Dezemberbonus ja ausgewiesen und entsprechend auf Mieter umgelegt werden. Da bin ich gespannt, wie die verschiedenen Hausverwalter die Aufteilung auf einzelne Einheiten vornehmen werden.
Vielleicht ist es ja auch alles schon geregelt und nur ich bin noch nicht auf die "richtige" Quelle gestoßen. Daher meine Bitte in die Runde: Wie seht Ihr die Fragen? Gibt es hierzu vielleicht schon Regelungen bzw. Vorschläge, dann wäre ich für Hinweise zu den Quellen dankbar.
Vielleicht sehre ich mal wieder alles zu kompliziert, aber die Mandanten fragen halt. Ähnliche Fragen werden dann 2023 i.Z.m. mit der Kostendeckelung auftreten.
Für jede Stellungnahme danke ich im Voraus.
WF
Was lieben wir den Gesetzgeber.
Vlt. sollte das mal einer aus dem Bundestag - unter gütigen Mithilfe von uns- verbuchen und merken was da angerichtet wurde.
Zielgerichtet geht anders- aber lieben ja die Bürokratie.
Theoretisch dürfte das Unternehmen gar nicht betreffen, da nur Letztverbraucher die Entlastung erhalten:
https://www.gesetze-im-internet.de/ewsg/BJNR205100022.html
Wird ein Arbeitszimmer geltend gemacht, ist mir unklar, ob die Entlastung auch das AZ betrifft (§§ 123 ff. EStG).
Nein, laut FAQ auch kleine und mittlere Unternehmer ...
@grandfunck schrieb:2023 Abrechnung Stadtwerke, liegt zwischenzeitlich mit 7 % vor, Folge: negative Vorsteuer in 01/23 da Abschlagsrechnungen alle mit 19 % vorlagen und entsprechend verbucht worden sind, in 01/23 diese storniert und mit nur 7 % eingebucht. Dezemberzuschuss taucht in Rechnung der Stadtwerke nicht auf, kann also hier nicht verbucht werden.
Ja, auch blöd 😄
Bei uns lag im September der Wechsel vor. Also im September kein Abschlag und ab 10/2022 Abschlag mit 7% (monatlich aufgelistet). Und in 12/2022 erfolgte Übernahme durch Bund.
Schön wäre es in der Tat, wenn dann mal bei den FAQ die Unternehmen in Sachen Steuer und Bilanzierung besser informiert werden...
Ich würde einen anderen Weg gehen.
Das der Abschlag dem Gaskunden "erlassen wird", deutet darauf hin, das der Versorger den Abschlag übernimmt und von der Regierung erstattet bekommt. Der Verbraucher geht m.E. kein "Vertrag" mit der Bundesregierung ein.
Aus betriebswirtschaftlichen Gründen würde ich nichts buchen, da die Energiekosten einfach geringer sind. Eine Ertragsbuchung würde ich deshalb nicht erfassen.
In der Gas-Jahresabrechnung wird der Betrag als Erlass, faktisch wie ein Rabatt behandelt werden. Diese schmälern i.d.R den Aufwand.
Kölle Alaaf
Martin Heim
Steuerverbrater
@martin65 schrieb:Das der Abschlag dem Gaskunden "erlassen wird", deutet darauf hin, das der Versorger den Abschlag übernimmt und von der Regierung erstattet bekommt. Der Verbraucher geht m.E. kein "Vertrag" mit der Bundesregierung ein.
Aus betriebswirtschaftlichen Gründen würde ich nichts buchen, da die Energiekosten einfach geringer sind. Eine Ertragsbuchung würde ich deshalb nicht erfassen.
Aber man verzichtet dann auf den eigentlich gegebenen Vorsteuerabzug. Ich weiß jetzt nicht. Ich bin ja nur von der Zahlung befreit, der Vertrag bleibt ja bestehen. Damit habe ich als Bilanzierer (und vor allem als Kostenrechner) einen Aufwand und einen Ertrag.
Das ich das bei einem kleinen Betrag pragmatisch sehen würde wie Sie steht außer Debatte. Nur eben bin ich kein kleiner Verbraucher - ich falle einfach nur unter die Grenze die die Bundesregierung festgelegt hat. Ich sehe das etwas kritisch. Die USt die ich mir als Finanzierungsvorteil holen kann beträgt einen netten 4-stelligen Betrag. Haben oder Nichthaben. Selbst nach Abzug der Steuern ist das noch 4-stellig...
Davon ab: Der Verbrauch ist da, der wird auch auf der Abschlussrechnung voll berechnet und der USt unterworfen werden. Lediglich der Abschlag wird berücksichtigt als wäre er bezahlt worden...
Sicher weiß ich das natürlich nicht. Warten kann ich auch nicht, da die Rechnung erst nach Prüfung des JA kommen wird. Wahrscheinlich sind wir wieder nicht in der Position von "Zwei Stühle eine Meinung" .
Wenn der Bruttobetrag (Abschlag) erlassen wird, dann bezahlen Sie die Vorsteuer erst gar nicht. Oder wird nur die Vorsteuer abgebucht? Dann hätten Sie wieder Ihren Vorsteuerabzug.
Ich habe noch keine entsprechende Rechnung eines Versorgers gesehen.
Hallo Community,
so sieht die Abrechnung bei unseren Stadtwerken für das Gas 2022 aus.
Die Entlastung ermittelt sich wie folgt:
Vorjahresverbrauch 2021 24.676 KWh /12 = 2056 KWh x 0,1987 Euro (AP brutto) = 408,52 Euro
+ 1/12 des Grundpreises brutto 107,90 Euro / 12 = 8,99 Euro
= Bruttoentlastung EWSG 417,51 Euro (= 390,20 Euro netto zzgl. 7% USt)
So wie es in der Abrechnung ausgewiesen wird würde ich im Moment zu einer Kostenkürzung tendieren.
Was meint Ihr?
Viele Grüße aus Bad Dürkheim (RLP)
Sandra Hasieber
Moin,
hier wurde für die Fernwärme Ende 12/22 eine Erstattung gezahlt, ohne dass es hierfür eine extra Rechnung oder Gutschrift gab. Die Abrechnung für das Vorjahr aus 01/23 beinhaltet auch alle Vorauszahlungen aufgrund Dauerrechnung incl. 19 % USt. In Rechnung gestellt wird der tatsächliche Verbrauch x Preis zzgl. 7 % USt. Die Erstattung taucht in der Abrechnung nicht auf. Daher liegt für mich ein staatlicher Zuschuss vor, der lediglich über die Stadtwerke weitergeleitet wurde. Wir kennen das ja auch von der EPP, die letztlich ja auch nicht der AG sondern der Staat zahlt. Und wenn ein Zuschuss ohne Gegenleistung vorliegt, ist doch keine USt zu berücksichtigen.
Das Buchen der Erstattung mit Vorsteuer auf Heizkostenkonto kann m. E. n. nicht richtig sein, da dann die gezahlten/gebuchten Vorauszahlungen nicht mit der Jahresendabrechnung übereinstimmen würden.
Ein schönes Wochenende trotz Wetter und unklarer Rechtslage wünscht
WF
Ja, so ist es mit unserem Gas auch.
@martin65 Unsere Abrechnung mit Angabe der Abschlagszahlungen je Monat und offener Ausweis der enthaltenen USt liegt vor. Zur Erstattung gab es keinerlei umsatzsteuerlich relevanter Schreiben. Es wurde lediglich nichts eingezogen.
Laut meinem Verständnis des UStG ist bei Rechung und Leistung der VoStA gegeben. Kann mich ja auch täuschen.
Ich sehe das aber wie @grandfunck .
Allgemein:
Meine Intension war hier ja Meinungen zu sammeln. Und nur weil ich eine andere habe wie @martin65 , heißt das ja nicht das ich richtig liege. Ich möchte nur einen Überblick wie das Thema allgemein aufgenommen wird. Ich werde ja wohl nicht der einzige sein der bilanziert und den JA demnächst schon fertig haben muss...
So, ich geb' mal ein Update, da ich aktuell die Abrechnungen 2022 vorliegen habe.
Die Jahresabrechnung ist so aufgebaut, dass zunächst einmal der Jahresverbrauch in Rechnung gestellt wird, dann die gezahlten Abschläge abgezogen werden, und neu davon der Entlastungsbetrag abgezogen wird, was dann in einer Nachzahlung oder Erstattung mündet!
Etwa so:
netto | USt | brutto | |
Rechnungsbetrag | 11.000,00 | ||
Abschläge | 13.000,00 | ||
Entlastungsbetrag | -1.000,00 | ||
Guthaben | -3.000,00 |
Bei den Abschlägen ist in der Aufstellung keine Rede vom Dezember! Erwartet wurde von mir das diese - weil sie ja nur vom Staat übernommen wurden - als angerechnet aufgeführt werden...
Jetzt habe ich also eine Abrechnung über 12 Monate mit 11 angerechneten Abschlägen. Meines Erachtens nach müsste Abschlag 12 aber angerechnet werden, da es ja egal ist wer den letztlich bezahlt.
Der Entlastungsbetrag ist ja nur eine Gaspeisbremse, also eine Kostendeckelung und hat doch - so weit ich das sehe - keinerlei Einfluss auf die Erstattung des Dezember-Abschlages.
Zu den Erstattungen möchte ich noch einmal aus Haufe Office Professional zitieren:
1.22 Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse, § 123 ff. EStG
Alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) benannten Entlastungen unterliegen der Besteuerung. Sofern sie nicht schon direkt einer Einkunftsart zuzuordnen sind, wird die Zugehörigkeit zu den sonstigen Leistungen gesetzlich angeordnet. Die Freigrenze von 256 EUR gilt nicht.
Somit ist das für mich ganz klar weiterhin ein Fall eines "Sonstiger Ertrag, unregelmäßig" - egal ob Abschlag 12/2022 oder Entlastungsbetrag.
Über weitere Meinungen würde ich mich freuen.
Okay,
manchmal muss man einfach noch weiter suchen bis die Lösung erscheint.. 😖
Bei PWC wird es klarer geschrieben. Der Abschlag 12/2022 ist demnach im Entlastungsbetrag enthalten.