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Gültigkeit Umsatzsteuer-ID

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letzte Antwort am 07.09.2022 12:51:16 von renek
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Gelöschter Nutzer
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Nachricht 1 von 4
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Hallo,

 

meine Mandantin hat eine USt-ID mit Gültigkeit ab 13.08.22 erhalten. Nun muss Sie aber eine Rechnung erstellen, mit der Vorgabe vom Auftraggeber, dass das Datum der Rechnung das gleiche ist wie der Tag der Erbringung (in diesem Fall im April).

 

Ist dies möglich? Bei der Abfrage wird ja nicht überprüft wann die USt-ID gültig ist.

DATEV-Mitarbeiter
Ivonne_Lindt
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 4
776 Mal angesehen

Hallo @Gelöschter Nutzer,

 

technisch ist das möglich, da wie Sie bereits auch sagten, die Abfrage nach der Gültigkeit "ab" nicht geprüft wird.

 

Ob es jedoch rechtlich korrekt ist, können wir Ihnen aus steuerrechtlichen Gründen nicht beantworten. Wir bitten Sie, dass mit der zuständigen Behörde (Finanzamt oder Bundeszentralamt für Steuern) zu klären.

 

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen

Ivonne Lindt

Service Rechnungswesen (FIBU)
DATEV eG

Mit freundlichen Grüßen
Ivonne Lindt | Service Rechnungswesen (FIBU) | DATEV eG
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tobias_maass
Fortgeschrittener
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Nachricht 3 von 4
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Ich verstehe den Fall wie folgt:

Mandantin ist Leistungserbringer im Inland und rechnet ggü Leistungsempfänger mit Sitz in anderem EU-Land ab.

 

Wenn die Leistung im April erbracht wurde, hätte die Mandantin zu diesem Zeitpunkt bereits die Gültigkeit der UID des Leistungsempfängers elektronisch abfragen müssen. Ein alternativer Nachweis kann mE theoretisch erbracht werden (Bestätigung des FA des Leistungsempfängers), in der Praxis wird dazu wohl keine Bereitschaft vorhanden sein. 

 

Dass die Mandantin erst zu einem späteren Zeitpunkt ein UID besitzt, kommt erschwerend hinzu. Ich vermute, es ist nicht möglich, wirksam eine ZM für April bzw. das 2. Quartal abzugeben.

renek
Meister
Offline Online
Nachricht 4 von 4
666 Mal angesehen

Sehe ich auch so.

 

Die Rechnung muss jetzt so erstellt werden als wäre keine UStIDNr vorhanden, weil zum Leistungsdatum keine gültige UStIDNr vorlag.

 

Nach meiner Ansicht dürfte auch die jetzige UStIDNr grundsätzlich nicht für Leistungen vor Gültigkeitsdatum verwendet werden. Denn ausschlaggebend ist der Leistungszeitpunkt, nicht das Rechnungsdatum. Insofern ist die bereits die erste Rechnung falsch.

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letzte Antwort am 07.09.2022 12:51:16 von renek
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