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Energiepreisbremse - wie verbuchen??

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letzte Antwort am 23.04.2024 09:18:32 von rschoepe
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Michael-Renz
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Hallo Community,

 

wir haben nun hier den fall, dass bei einem sehr energieintensiven Mandat von uns, eine sehr erhebliche Erstattung aus der Energiepreisbremse erfolgte. 

 

Der Energielieferant weist - korrekt - dazu keine USt aus, da es sich um eine "Leistung eines Dritten" handelt. 

 

Wir sind uns im Moment unschlüssig, wie zu buchen ist. Ein BMF-Schreiben haben wir auch nicht gefunden. Jemand eine Idee?? 

Beste Grüße
RA Michael Renz, Stuttgart
renek
Fachmann
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Ich verweise: https://www.datev-community.de/t5/Betriebliches-Rechnungswesen/Gaspreisbremse-Dezember-Abschlag/m-p/338842#M46304

 

Mein JA ist fertig und ich habe es unter "Sonstige Erträge unregelmäßig" ausgewiesen.

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shasieber
Einsteiger
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Handhaben Sie die laufende Strompreisbremse exakt genauso?

 

Also bspw. Abschlag Strom "regulär" 500,- Euro brutto. Strompreisbremse mtl. 60,- Euro, dadurch reduzierter Abschlag für Strom aktuell 440,- Euro.

 

Buchungen:  Strom an Bank  500,- Euro

                     Bank an Sonstige Erträge unregelmäßig  60,- Euro

 

alternativ:   Strom an Bank  440,- Euro

                   Strom an Sonstige Erträge unregelmäßig 60,- Euro

 

 

 

Michael-Renz
Experte
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Hallo Community

 

danke für die Vorschläge. "Sonstige unregelmäßige Erträge" ist auch mein Favorit.

Wir sind ziemlich ins Straucheln gekommen, da u.a. vom gleichen Versorger die Abrechnungen gerade hinsichtlich der USt/VSt sehr unterschiedlich sind. 

 

Nach meinem Verständnis ist der "Staatszuschuss" eine "Leistung Dritter" der auch kein Leistungsaustausch zugrunde liegt. D.h. 

Mandant hat vollen VSt-Abzug aus der (ungeminderten) Schlusszahlung bzw. Abschlagszahlung

Versorger schuldet volle USt aus dem o.a. ungeminderten Betrag

Der (offen auszuweisende) "Staatszuschuss" geht (netto=brutto) auf "Sonstige unregelmäßige Erträge"

 

ABER: (z.B. e.On) weist in Abrechnungen ggü Großabnehmern so aus, wie oben beschrieben, in Abrechnungen ggü. Kleinabnehmern wird der Staatszuschuss mit USt ausgewiesen und so auch gekürzt. 

 

EnBW macht z.B. ebenso den USt-Ausweis auf den Staatszuschuss. 😣 und kürzt die USt beim Abschlag - falls ich richtig liege mit der "Leistung Dritter" dann wäre diese Vorgehensweise falsch, aber die VSt in der Abschlagsrechnung nicht (in voller Höhe) abzugsfähig, weil nicht ausgewiesen!! Was am Ende eine "rumbucherei" werden wird. 

 

 

Ich gehe davon aus, dass da irgendwann eine einheitliche Regelung her muss.

Beste Grüße
RA Michael Renz, Stuttgart
renek
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Wir haben Stromverträge bei denen die Preisbremse nicht zum Zuge kommt 😉

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renek
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Ja, so ist auch mein Verständnis.

 

Leider vergisst die Bundesregierung bei solchen Regeln immer die Details und überlässt es dann denn Gerichten...

CKiefer
Beginner
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Nachricht 7 von 15
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Hallo zusammen,

 

ich habe mich in den letzten Tagen ebenfalls vermehrt mit der Strompreisbremse "rumgeschlagen", allerdings in einem separaten Thema in der Community ("Wie verbucht man die Strompreisbremse i(SKR03)" --> gerne mal reinschauen, ich habe da nämlich auch noch eine Frage offen ^^). Daher bin ich erst jetzt über dieses Thema gestolpert.

 

@Michael-Renz:

Ich denke ich kann die unterschiedliche Berechnungsweise der Versorger erläutern.

M.E. nach ist zu unterscheiden zwischen den finalen Lieferungen (= Ende des Abrechnungszeitraums) und der bloßen Zahlung von Abschlägen.

 

Bei finalen Lieferungen von Gas / Strom ist der staatliche Zuschuss an den Verbraucher weiterzugeben. Dies geschieht durch Berechnung der ungekürzten Energiekosten zzgl. USt (= voller VoSt-Abzug) und anschließender Reduzierung des Zahlbetrags um den staatlichen Zuschuss ohne USt (brutto = netto aufgrund "Entgelt von Dritten"). Das ist denke ich nichts Neues.

 

Bei den monatlichen Abschlägen wird jedoch kein staatlicher Zuschuss weitergegeben. Vielmehr wird der Versorger errechnen, wie viel Ersparnis am Ende des Abrechnungszeitraums (z.B. Jahreszeitraum) zu berücksichtigen sein wird. Damit der Verbraucher jetzt nicht im laufenden Jahr zu viel zahlt, wird der Abschlagsbetrag inkl. USt reduziert.

Erst wenn die (Jahres-)Abrechnung durchgeführt wird, wird der staatliche Zuschuss wirklich an den Verbraucher "ausgezahlt". In diesem Fall ist dann der endgültige Stromverbrauch zzgl. USt höher als die gezahlten (reduzierten) Abschläge.

Die Folge: Nachzahlung (inkl. USt)! Anschließend greift die obige Methode = staatlicher Zuschuss wird vom Zahlbetrag (brutto = netto) abgezogen. Endergebnis = bestenfalls keine Zahlung mehr nötig.

Im Prinzip wird die vom Verbraucher an den Versorger noch zu entrichtenden Energiekosten zzgl. USt mit dem staatlichen Zuschuss verrechnet.

Buchhalterisch muss das natürlich trotzdem getrennt berücksichtigt werden (Stromkosten + VoSt an sonstige Erträge).

 

Ich hoffe, das war verständlich.

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Michael-Renz
Experte
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Hallo @CKiefer ,

 

das hört sich sehr nachvollziehbar an - allerdings fehlt mir im Moment dazu der "regulatorische Hintergrund".

Dass bei "finaler Leistungsbeziehung" eine nicht steuerbare Leistung Dritter vorliegt ist klar. 

 

Dass das bei der Abschlagszahlung (noch) nicht vorliegt, ist mE nicht unbedingt nachvollziehbar - der Versorger wird ja seinerseits hinsichtlich dieser Beträge nicht in Vorleistung gehen, sondern wohl ebenfalls spiegelbildblich beim Staat abrechnen - also insoweit auch "Leistung Dritter".

 

Egal, wir buch, so wie ausgewiesen und werden schauen, was dann in 5 Jahren bei den BP´s rauskommt. 

Beste Grüße
RA Michael Renz, Stuttgart
andi1989
Aufsteiger
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Hallo zusammen,

 

wie sieht es denn mittlerweile mit der Strompreisbremse i. V. mit der Umsatzsteuer aus?

 

Man liest echt viel nur nicht ob der Zuschuss (Strompreisbremse) der Umsatzsteuer 

zu unterwerfen ist.

 

Hat jemand vielleicht eine geeignete Fundstelle für diese Problematik?

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shasieber
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Eine finale Klarstellung wäre tatsächlich endlich mal notwendig. Wir stehen hier bei uns im Moment auch mit verschiedenen Stadtwerken in Kontakt. Bislang aber immer noch keine Rückmeldung. Ist zum Verzweifeln, denn teilweise geht es um richtig viel Vorsteuer, die in den neuen Abschlagsrechnungen unseres Erachtens "falsch" ausgewiesen sind. Wir haben sogar schon vereinzelt Schlussrechnungen für 2023 vorliegen wegen Anbieterwechsels. Fast überall das gleiche: Die Vorsteuer wird bei den Preisbremsen offen ausgewiesen.

 

Zur Fundstelle:

Wir haben von den Stadtwerken die Anwendungshilfe zur Energiepreisbremse und Umsatzsteuer v. 06.03.2023 bekommen. Und da drin wird eigentlich immer von Entgelt von dritter Seite gesprochen. Sowohl für de aktuellen Preisbremsen als auch für die Gas-Dezemberhilfe Ende 2022.

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renek
Fachmann
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Aktuell? Hat doch noch Zeit 😄

 

Wir haben mittlerweile Stornos der ursprünglichen Jahresabrechnungen erhalten. Somit haben wir also defakto keine Jahresabrechnungen mehr. Hintergrund: Die "Brei"sbremse wurde falsch berechnet.

 

Beim Strom ist auf der ursprünglichen Abrechnung wurde der Entlastungsbetrag nach ESWG nach dem errechneten Brutto abgezogen. Heißt also für mich Brutto komplett mit VStA buchen und die Entlastung dann als "so. betr. Erträge, unregelmäßig" gegen die Verbindlichkeit buchen.

 

Beim Gas ist die m.E. nicht anders zu bewerten.

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andi1989
Aufsteiger
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Gibt es mittlerweile eine Stellungnahme seitens des Finanzamt bezüglich der umsatzsteuerlichen Behandlung? 

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andi1989
Aufsteiger
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Gibt es mittlerweile eine Stellungnahme seitens des Finanzamt bezüglich der umsatzsteuerlichen Behandlung? 

 

Welcher Umsatzsteuersatz muss dann für die Gaspreisbremse zu Grunde gelegt werden? 

 

Ist der Dezember Abschlag für Unternehmer steuerpflichtig? Für Privatpersonen ist dieser nachträglich steuerfrei gestellt worden. 

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andi1989
Aufsteiger
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Kann mir keiner weiterhelfen? 

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rschoepe
Fachmann
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Hast du schon beim zuständigen Finanzamt gefragt? Wenn es jemand wissen sollte, dann ja die.

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letzte Antwort am 23.04.2024 09:18:32 von rschoepe
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