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Einheits GmbH & Co. KG - Kapitalkontenentwicklung und Sonderposten

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letzte Antwort am 06.03.2022 13:35:09 von münster
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michaelwolf
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Hallo allerseits,

 

ich hätte eine Frage zu einer Einheits GmbH & Co. KG. Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch:

 

Die Kommanditisten haben die Anteile an der Komplementär-GmbH direkt bei Gründung in die KG eingebracht. Nun ist gem. § 264c Abs. 4 HGB ein Sonderposten zu buchen. Das Konto dafür ist 9880 (SKR04).

 

Mein erster Gedanke war, die Betiligung an der GmbH (829) als Einlage (2580, ggf. direkt in die gesamthänderische Rücklage, 2959) zu verbuchen und in einem zweiten Schritt den Sonderposten zu buchen (7770 an 9880, so steht es in der Anleitung).

Dabei habe ich das Problem, dass mir ein Bilanzverlust i.H.d. Stammkapitals übrig bleibt, den ich auf die Kapitalkonten verbuchen müsste.

 

Zweiter Versuch war, die Beteiligung direkt auf den Sonderposten zu buchen.

 

Bei beiden Ansätzen habe ich das Problem, dass mir die KKE die in die KG eingebrachte Stammeinlage der Komplementär-GmbH nicht mehr als Eigenkapital der Kommanditisten ausweist. Klar, das ist logisch, weil das in der Bilanz auch nicht als Eigenkapital ausgewiesen ist, aber dennoch handelt es sich doch dabei um eine Einlage der Kommanditisten, die z.B. bei einem Wechsel zu berücksichtigen ist. Gibt es irgendeine Möglichkeit, das in DATEV mitzuführen oder geht es schlichtweg nicht? Hat jemand Erfahrungen oder dasselbe Problem auch schonmal gehabt?

Das wäre mein Haupt-Anliegen.

 

Zudem verstehe ich noch nicht (unabhängig vom eigentlichen Problem), was an meinem ersten Versuch falsch war:

Die Stammeinlage er GmbH wird inn die KG eingebracht (=Einlage), dann wird umgebucht auf den Sonderposten, d.h. die Einlage ist wieder weg (vgl. Problem oben), auf dem Kapitalkonto bleiben die davon unabhängig geleisteten Kommanditeinlagen und die davon unabhängige Verteilung des Jahresüberschusses. Wenn ich aber nun den verbleibenden Bilanzverlust (=Stammeinlage) auch noch auf die Kapitalkonten verteile, habe ich den doppelten Betrag vom Kapitalkonto weg. Das wäre doch dann das komplett falsche Ergebnis. Oder habe ich irgendwo einen Denkfehler?

Meine Vermutung wäre, dass das Konto 7770 für die Einstellung des Jahresergebnisses in Rücklagen gedacht ist und nicht für die Verwendung von Einlagen für Rücklagen.

Abhilfe schafft hier neben der direkten Buchung der Beteiligung auf den Sonderposten (vgl. oben) auch die Umbuchung vom Konto 2580 bzw. 2959 auf das Konto 9880.

 

Zur Verdeutlichung hier eine Übersicht der Buchungen (SKR04) und die Auswirkungen auf die KKE beim Kommanditisten und die Auswirkung auf die Ergebnisverwendung "EV" (GuV: JÜ-->Bilanzgewinn):

 

zu Variante 1:                                                                 EK 1.1.:        0              JÜ: -500

10.000 € 1800/2050 (Bank/Kommanditkapital)       --> KKE: +10.000       --> EV: keine Auswirkung

25.000 €   829/2580 (Bet. Kompl.GmbH/Einlage)    --> KKE: +25.000       --> EV: keine Auswirkung

25.000 € 7770/9880 (Einst. Sonderposten)              --> KKE: -25.000        --> EV: -25.000 (Einst. Rücklage)

500 €      6824/1800 (=Jahresfehlbetrag)                 --> KKE: keine Ausw. --> EV: keine Auswirkung

500 €      9560/9790 (Restanteil)                              --> KKE: -500             --> EV: +500

Nun bleibt ein Bilanzverlust von 25.000 € stehen, der das EK bei der KKE nochmal reduzieren würde, wenn man ihn verteilt.

 

zu Variante 2:

10.000 € 1800/2050 (Bank/Kommanditkapital)       --> KKE: +10.000       --> EV: keine Auswirkung

25.000 €   829/9880 (Bet. Kompl.GmbH/Einlage)    --> KKE: keine Ausw. --> EV: keine Auswirkung

500 €      6824/1800 (=Jahresfehlbetrag)                 --> KKE: keine Ausw. --> EV: keine Auswirkung

500 €      9560/9790 (Restanteil)                              --> KKE: -500             --> EV: +500

Nun bleibt ein Bilanzverlust von 0 € stehen, bei der KKE habe ich 9.500 € als Kapitalanteil der Kommanditisten. Tatsächlich wurden aber 25.000 € zusätzlich eingelegt, die ich scheinbar nicht darstellen kann.

 

Ich hoffe, ich habe alles verständlich dargestellt.

 

Vielen Dank vorab und viele Grüße

Michael Wolf

 

diplodocus
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Versteh ich nicht. Sie buchen die EINLAGE im

Haben rein und im Soll als Kapital oder Einstellung wieder raus. Eigenkapital ändert sich nicht. Der Sopo ist kein Eigenkapital..

Wo genau ist das Problem. Als Kapital im Soo würde ich dieses buchen welches genommen wird zb Rücklage.

Freundliche Grüße

Diplodocus

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michaelwolf
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Hallo diplodocus,

 

danke für Ihre Antwort.

 

Sie haben es eigentlich schon auf den Punkt gebracht, ich würde dabei aber zwei Sichtweisen unterscheiden: Die bilanzielle Darstellung des Eigenkapitals und das den Gesellschaftern zugeordnete EK laut KKE.

 

Für die Bilanz ist alles ok. durch die Soll-Buchung auf Kapital oder Einstellung in Rücklage und die Buchung im Sopo habe ich bilanzmäßig kein EK mehr, sondern den Sopo.

 

Bei der KKE verursacht die Soll-Buchung eine Abnahme des EK, bei der Buchung im Sopo lässt mich die KKE kein (gesellschaftsrechtliches) Kapitalkonto ansprechen.

Sie schreiben "Eigenkapital ändert sich nicht". Aber nach der KKE tut es das eben schon, weil aufgrund der Soll-Buchung eben das EK wieder reduziert wird (egal ob per Kapitalkonto oder Einstellung in Rücklage) und die Sopo-Buchung nicht in der KKE dargestellt werden kann (oder doch und ich finde es nicht?).

Somit wird logischerweise ein Gleichlauf zwischen Bilanz und KKE geschaffen - was ja grundsätzich sinnvoll ist. In diesem speziellen Fall müsste aber nach meinem Verständnis dieser Betrag dennoch in der KKE mitzuführen sein, da es ja weiterhin Kapital ist, das von den Gesellschaftern erbracht wurde - unabhängig von der bilanziellen Darstellung. "Als Kapital im Sopo würde ich dieses buchen welches genommen wird zb Rücklage": Genau das funktioniert nicht.

 

 

Ich hoffe, das war verständlicher?

 

Danke abermals und viele Grüße

Michael Wolf

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diplodocus
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Die Kapitalkontenentwicklung stellt das Kapita dar. Der Sonderposten ist kein Kapital auch nicht in Bilamz. 

Besteigung an Einlage

Einlage oder Einstellung an Sopo.

Die Einlage soll wegen der gegenseitigen

Beteiligung nicht als Kapotal sondern in Sopo eingestellt werden. Das ist eine Ausschüttungssperre.

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michaelwolf
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Hallo diplodocus,

 

danke nochmals für Ihre Antwort.

 

Die bilanzielle Darstellung mit dem Sonderposten ist mir klar, auch dass es in dieser Höhe eine Ausschüttungssperre gibt.

 

Nichts desto bin ich der Meinung, dass diese Einlage vom Gesellschafter, auch wenn sie letztlich als Sonderposten dargestellt wird, durchaus als Eigenkapital zu werten ist, dieser Betrag also z.B. bei einem Gesellschafterwechsel zu berücksichtigen ist. Nähme ich bei einem Wechsel nur das bilanzmäßige Eigenkapital als Wert (stille Reserven mal außen vor), käme das m.E. zu einer falschen Bewertung der Beteiligung. Daher hätte ich eben gesagt, dass ich diesen Betrag in der Kapitalkontenentwicklung der Gesellschafter (nur dort, logischerweise nicht in der Bilanz) eigentlich mitführen wollen würde (bzw. müsste?), da es doch faktisch Eigenkapital ist und nur aufgrund einer Bilanzierungsvorschrift nicht als solches in der Bilanz ausgewiesen werden darf.

 

Angenommen, die Gesellschafter wären bei der Einbringung der GmbH-Anteile in einem anderen Verhältnis als bei der KG an der GmbH beteiligt gewesen, dann entspräche nach Einbringung auch der Anteil am Vermögen der KG nicht der Kommandit-Beteiligungsquote. Auch für einen solchen Fall fände ich es hilfreich, diese Vorgänge in der Kapitalkontenentwicklung darstellen zu können. Dass die Höhe des Eigenkapitals laut KKE dann nicht mit dem "offiziellen" bilanzmäßigen Eigenkapital übereinstimmt, hielte ich für vertretbar.

 

Sehe ich das komplett falsch?

 

Viele Grüße

Michael Wolf

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münster
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@michaelwolf 

 

In Ihrer Zusammenfassung denken Sie über eine Einbringung nach, es handelt sich aber, wie bereits von @diplodocus bemerkt, um eine schlichte Einlage. Bei einer Einbringung würde ein Wert in den Sonderposten eingestellt der eine Abweichung zwischen Verkehrswert und Nennwert darstellt. In Ihrem Fall der Neugründung hätte ich so meine Probleme wie so schnell eine Wertsteigerung der Komplementärin zu Stande kommen könnte.

 

Also Nennwert als Einlage und den darüber hinaus gehenden Anteil als Sonderposten.

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michaelwolf
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Hallo nochmal!

 

Danke für Ihre Antwort @münster und die formelle Korrektur. Natürlich handelt es sich um einen Einlage-Vorgang., der mit dem Nennwert gebucht wird.

 

Allerdings geht es mir nicht um die Darstellung dieser Einlage als EK bzw. SoPo in der Bilanz (diese ist durch das HGB klar vorgegeben), sondern rein um die Darstellung des EK in der Kapitalkontenentwicklung, die DATEV ausgibt. Dort sollten meiner Meinung nach auch die von den Kommanditisten eingelegte Stammeinlage der Komplementär-GmbH dargestellt werden, da es sich ja um eine Einlage der Gesellschafter handelt und deren Beteiligung am Vermögen der KG erhöht (auch wenn es für die Bilanzierung in den SoPo gebucht werden muss und trotz der damit verbundenen Ausschüttungssperre).

Nochmal zur Erklärung: Durch die Umbuchung der Einlage in den SoPo bzw. falls man die Umbuchung über die Einstellung in den SoPo bucht (vgl. ganz oben), bucht DATEV die zuvor in der KKE erfassten Beträge aus der KKE wieder aus und sie erscheinen dort nicht mehr, da die Buchung in den SoPo eben nicht in der KKE dargestellt wird.

 

Hat dazu jemand noch einen Gedanken?

 

Vielen Dank und viele Grüße

Michael Wolf

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münster
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@michaelwolf,

 

die Geschäaftsanteile an der Komplementärin werden durch die Einlage der Kommanditisten einerseits Anlagevermögen der Gesellschaft und damit Gesamthandsvermögen, andererseits findet die Einlage zum Nenn- oder Buchwert statt, es entsteht keine Differenz zwischen den Werten.

 

Die Buchungen zum Kapital ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Was ich verhindern würde, wäre der Ausgleich der Kommanditeinlage über die Einlage der Geschäftsanteile der Komplementärin.

 

Mich würde aber auch interessieren welche Literatur auf die von Ihnen beschriebene Verfahrensweise hinweist.

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michaelwolf
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Hallo @münster 

 

"die Geschäaftsanteile an der Komplementärin werden durch die Einlage der Kommanditisten einerseits Anlagevermögen der Gesellschaft und damit Gesamthandsvermögen, andererseits findet die Einlage zum Nenn- oder Buchwert statt, es entsteht keine Differenz zwischen den Werten."

 

Nichts anderes habe ich gebucht 25.000 Beteiligung Koml.GmbH an Einlage.

In einem zweiten Schritt dann 25.000 Einlage an SoPo (wegen § 264c Abs. 4 HGB).

 

Und genau das macht mir in der Kapitalkontenentwicklung Probleme, weil eben meiner Meinung nach auch der in den Sonderposten gebuchte Betrag in der KKE der Gesellschafter auftauchen sollte, was aber nicht der Fall ist.

 

Ein Ausgleich der Kommanditeinlage findet nicht statt, die ist ganz normal einbezahlt, genauso wie das Stammkapital der GmbH.

 

Literatur: Eigentlich geht es nur um §264c Abs. 4 HGB, also den separaten Ausweis auf der Passiv-Seite der Bilanz. Nur dass mich weiterhin nicht die Darstellung in der Bilanz interessiert, sondern die Kapitalkontenentwicklung.

 

Viele Grüße

Michael Wolf

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münster
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@michaelwolf,

 

richtiges Lesen erleichtert das Verständnis für das Problem und das Problem ist das Konto 7770 wie Sie schon erkannt hatten. Wenn die Konstruteure des Kontenzwecks keine Logikfehler (leider schon häufiger geschehen) würde die Buchung der Einlage nicht gegen 2580 sondern 7770 die Kapitalkontenentwicklung sauber durchlaufen lassen. Die Buchung auf 9880 dem Kommanditisten zurechnen, dann sollte die KKE einschließlich der Einlage stimmen.

 

Solange die Beteiligungen unverändert bleiben ändert sich nichts, bei neuen Gesellschaftern beginnt die Denksportaufgabe mit dem Eintritt.

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michaelwolf
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Hallo @münster

 

danke nochmal fürs mit- und reindenken.

 

Ja, 7770 ist auch ein bisschen ein Problem. Aber soweit ich herausgefunden habe nur dann, wenn die Buchung auf 9880 - wie in meinem Fall - nicht als Gewinnrücklage gedacht ist, sondern als Einlage. Denn 7700 mindert den Bilanzgewinn, was völlig ok ist, wenn man einen Teil des Jahresüberschusses verwendet, dagegen aber zu einem falschen Ergebnis führt, wenn eine Einlage dafür verwendet wird.

 

So gesehen funktioniert die Buchung als Einlage eigentlich schon und 7700 dürfte nur verwendet werden, wenn die Einstellung in die Rücklage oder den SoPo aus dem Jahresüberschuss kommt.

 

"Die Buchung auf 9880 dem Kommanditisten zurechnen, dann sollte die KKE einschließlich der Einlage stimmen."

Genau hier ist m.E. das Problem: Die Buchung auf 9880 kann eben keinem Gesellschafter zugeordnet werden und taucht somit nicht in der Kapitalkontenentwicklung auf.

 

Ich hatte es so versucht:

Stammkapital GmbH 25.000:    Bet.Kompl.GmbH     an     Einlage (2580)       -->      KKE Gesellschafter +25.000

Umbuchung auf SoPo 25.000:  Einlage (2580)          an     SoPo (9880)           -->      KKE Gesellschafter -25.000 (wegen dem Wegbuchen der Einlage)

Somit lt. KKE: EK=0 (andere Kapitalbuchungen wie Kommanditeinlage außen vor gelassen)

 

Würde man z.B. nicht den SoPo bebuchen, sondern ges.h. Rücklage, führt die zweite Buchung nicht zu einer Änderung der KKE:

Stammkapital GmbH 25.000:    Bet.Kompl.GmbH     an     Einlage (2580)       -->      KKE Gesellschafter +25.000

Umbuchung auf Rückl. 25.000: Einlage (2580)          an     Rückl. (z.B. 2959)   -->      KKE Gesellschafter      +/-0 (wegen dem Wegbuchen der Einlagen und der Einstellung in die Rücklage)

Somit lt. KKE: EK=25.000 (andere Kapitalbuchungen wie Kommanditeinlage außen vor gelassen)

 

Sehen Sie es denn genauso, dass die Einlage auch nach der Umbuchung auf den SoPo noch dem Eigenkapital der Kommanditisten zuzurechnen wäre (in der KKE)?

 

Viele Grüße

Michael Wolf

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diplodocus
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Hallo

nach wie vor verstehe ich das Problem nicht. Datev gibt die Konten einwandfrei vor.

Der Sonderposten 9880 hat keine Verteilung, weil er keine Eigenkapitalposition ist.

Das Konto Bank wäre auch keine Eigenkapitalposition.

Der Sonderposten kann auch das Kommanditkaptital schmälern. Die Argumentation bei Verkauf oä stimmts

dann nicht ist nicht korrekt, weil es dann rückgebucht wird.

Falls man die Ansicht vertritt es ist kein Sonderposten, so kann man Rücklage oä buchen.

Das Eigenkapital laut Bilanz muss auch das EK laut KapitalkkE sein. Alles andere macht keinen Sinn.

Falls man das Konto Bank als zu verteilendes Kapital möchte, dann kann man dies so schlüsseln mit Funktion 86.

Es gibt irgendwo ein HFA Gutachten Nr 7.

Mit freundlichen Grüßen

Diplodocus

 

 

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münster
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@diplodocus,

 

es geht nicht um den Ausweis in der Bilanz.

 

Es geht um die Zurechnung der, unstreitigen, Einlage des Nennwerts zu dem Gründungsgesellschafter. Dieser ist in der Regel ja auch Gründungsgesellschafter der GmbH und hat den ewigen "Schwarzen Peter" des Nachweises der Einzahlung des Stammkapitals.

 

Wie wird jetzt diese Einlage dargestellt?

 

So lange es keinen weiteren Kommanditisten gibt wird es kein Problem sein mit einem geringeren Kapital durch die Zeiten zu wandern. Andererseits entwickelt sich der Gedankengang in Richtung Überentnahme - schlecht bei der Verlustverrechnung.

 

Denksport vom Feinsten.

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diplodocus
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????

Der Sopo ist kein bilanzierte Eigenkapital.

Deshalb braucht man auch keine kk Entwicklung. Es soll Aufklärung des Kapitals

verhindert werden. Da im Sopo das Haftkapital drinsteht ist es ein 15a Estg..

Welchen Nachweis sollte man brauchen.

So oft wird die Gesellschaft nicht gegründet und es sollte nur 1 Kommanditisten oder wenige geben.

Den Sopo kann man m.e nur zusätzlich

manuell in der kk aufzeigen. Datev wird nur

Für kapitalposten die Aufteilung vorsehen.

Freundliche Grüße

Diplodocus

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michaelwolf
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Hallo münster und diplodocus,

 

danke für Eure Beiträge.

 

M.E. handelt es sich bei dem Stammkapital der GmbH um Eigenkapital der Gesellschafter, auch wenn es in der Bilanz anders dargestellt wird.

Die Kapitalkontenentwicklung benötigt man doch eigentlich nur für die Darstellung der Verteilung des in der Gesellschaft vorhandenen Kapitals (ich hätte sie zumindest noch nie für bilanzielle Themen benötigt). Daher hätte ich mir gewünscht, dass der beschrieben Vorgang trotz abweichender blianzieller Darstellung in der Kapitalkontenentwicklung nachvollziehbar sein würde, damit man nicht wieder eine separate Excel-Datei o.ä. führen muss. Aber scheint wohl nicht der Fall zu sein.

Wenn hier nun jemand klar gesagt hätte "ja, das müsste eigentlich so sein" hätte ich überlegt, das Problem an DATEV heranzutragen. Ist aber wohl wie schon gesagt wurde eher ein Randproblem, bei dem man sich dann anders helfen muss.

 

Danke nochmals und viele Grüße

Michael Wolf

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münster
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@michaelwolf 

 

Hat sich in der Zwischenzeit bei Ihnen etwas ergeben?

 

Ich tendiere dazu, die Differenz in einer Ergänzungsbilanz zu führen.

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münster
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Hat eigentlich schon mal jemand die EB-Werte vorgetragen?

 

Ich frage mich, welches Genie die Idee hatte den Sonderprosten im Bereich 9xxx anzulegen. Gerade bei der Einheits GmbH & Co. ist der Posten gekommen um zu bleiben. Das Genie scheint davon auszugehen, das dieser Sonderposten jedes Jahr auf's Neue angelegt wird.

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letzte Antwort am 06.03.2022 13:35:09 von münster
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