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Dauerfristverlängerung Widerruf

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letzte Antwort am 21.02.2024 13:27:12 von Uwe_Lutz
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Claudia_
Beginner
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Hallo Community, 

 

 

wie widerrufe ich die Dauerfristverlängerung ?

Die Übermittlung hat bereits stattgefunden!

 

Muss der Haken in den Mandaten Daten zuerst entfernt werden ?

Muss man dann einen korrigierte Meldung manchen ? 

 

Die ganzen Hilfe Dokument verwirren mich 😞

Danke Gruss

Chris607
Fortgeschrittener
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Nachricht 2 von 16
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M. W. n. kann keine keine elektronische Aufkündigung oder Stornierung erfolgen. Ich würde hier immer mit der USt-VA Stelle des FA Kontakt aufnehmen. Ein kurzes Telefonat wirkt hier deutlich zielführender als alles andere. Ansonsten formlos schreiben.

Claudia_
Beginner
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Nachricht 3 von 16
751 Mal angesehen

Hi,


den Anruf beim FA habe ich bereits getätigt, man teilte mir mit das das Formlos per Email geht...
Ein Widerruf ist jederzeit möglich auch unterjährig. 

Aber was ist mit der Meldung per se' und dem Ändern der Stammdaten ?


GRuss

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DATEV-Mitarbeiter
Ivonne_Lindt
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 4 von 16
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Hallo @Claudia_ ,

 

eine korrigierte Meldung für die bereits übermittelte Umsatzsteuer 1/11 ist im Programm nicht möglich.

 

In den Stammdaten- Mandantendaten- Grunddaten Rechnungswesen, kann der Haken/Aktivierung der Dauerfristverlängerung jederzeit entfernt werden.  

Mit freundlichen Grüßen
Ivonne Lindt | Service Rechnungswesen (FIBU) | DATEV eG
Claudia_
Beginner
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Nachricht 5 von 16
617 Mal angesehen

Guten Morgen, 

 

schade das sich dies Antwort von der der DATEV Hotline unterscheidet. 
Laut deren Aussage kann, wenn vom FA mitgeteilt die Voranmeldung 1/11 auch korrigiert werden. 

Ich warte noch auf die Rückmeldung des FA wie es weiter geht. 

Trotzdem Danke an alle die eine Vorschlag hatten. 

GRuss

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renek
Fachmann
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Nachricht 6 von 16
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@Claudia_  schrieb:

Laut deren Aussage kann, wenn vom FA mitgeteilt die Voranmeldung 1/11 auch korrigiert werden.


Ich habe mal in Ihrer Aussage das wichtige Wort hervorgehoben. 😉

 

Stornieren/widerrufen ist was anderes wie Korrigieren. Letzteres geht natürlich über DATEV!

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Claudia_
Beginner
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Nachricht 7 von 16
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Okay...


die Info von Datev  ( siehe Verlauf) lautet:

" eine korrigierte Meldung für die bereits übermittelte Umsatzsteuer 1/11 ist im Programm nicht möglich."

 

Danke nochmal 

 

Gruss 

 

 

 

 

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Chris607
Fortgeschrittener
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Nachricht 8 von 16
550 Mal angesehen

Es kann in den Eigenschaften des 1/11 (Auswertungen-Finanzbuchführung-USt 1/11) abgewichen werden, indem der Betrag bei Schätzung der Sondervorauszahlung eingegeben wird. Das trifft aber nicht den vorliegenden Anwendungsfall. Üblicherweise wird die SVZ angemeldet. Ergeben sich spätere Änderungen in der Höhe, wird dies vom FA entsprechend festgesetzt, sowie auch der Widerruf hier. 

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renek
Fachmann
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Nachricht 9 von 16
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Ich denke da ging es darum, dass wenn man eine Meldung an das RZ abgegeben hat, diese nicht geändert werden, sondern nur als neue korrigierte Meldung abgeändert werden kann. Man kann die Meldung also nicht verhindern wenn man es einmal an das RZ geschickt hat. War ja in Ihrem Post oben der Fall.

 

Die Aussage am Telefon bezog sich aber darauf, dass man dem FA eine korrigierte Meldung nachreichen kann.

 

Insofern sind ja beide Aussagen korrekt..

 

Eine Änderung auf 0 würde ich aber unterlassen, weil das eine Meldung wäre die nicht stimmt. Insofern ist in Ihrem Fall mit dem FA zu telefonieren. Und das ist nicht schlimm, habe gestern erst nachgefragt weil die UStVA 12 und eben 1/11 noch nicht abgebucht ist und das dann doch ein schöner mittelhoher 6-stelliger Betrag ist 😉 Alles ganz nett und entspannt.

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Moonshine
Fortgeschrittener
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Nachricht 10 von 16
473 Mal angesehen

Kann man nicht auch einfach, wenn die Datenübertragung noch nicht gelaufen ist, diese einfach löschen?

Weiterhin kann man doch auch unterjährig das USt 1/11 anrechnen lassen, dies entspricht ja einem Widerruf, oder seht ihr das anders?

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renek
Fachmann
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Nachricht 11 von 16
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Das 1/11 wird wie die UStVA auch nach den Druck auf Abgabe in das RZ übermittelt. Ab da kann man es nicht mehr stornieren. Warum? Frag-DATEV.de

 

Wie meinen Sie das mit unterjährig anrechnen? Das 1/11 ersetzt ja grundsätzlich mal die Januar-Anmeldung, welche zum 10.02. fällig wäre.

 

Wenn man die Dauerfristverlängerung aufhebt, wird dann das 1/11 umgehend verrechnet. Das ist auch richtig.

 

Aber, es ging ja hier darum die Dauerfristverlängerung komplett zu stornieren. Das geht halt nicht per DATEV, sondern muss mit dem FA direkt kommuniziert werden. Um also die Dauerfristverlängerung zu entfernen und die geleistete Zahlung anrechnen zu lassen, muss man analog tätig werden. Es reicht nicht das in Datev zu löschen und einfach anders zu machen, man muss es immer auch dem FA anzeigen - per Telefonat oder Brief oder FAX.

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 12 von 16
438 Mal angesehen

@renek  schrieb:

Das 1/11 wird wie die UStVA auch nach den Druck auf Abgabe in das RZ übermittelt. Ab da kann man es nicht mehr stornieren.


Solange die UStVA nur bereitgestellt, aber noch nicht von der DATEV übermittelt wurde, können die Daten durchaus noch gestoppt werden. Einfach in der DÜ Finanzverwaltung mit rechter Maustaste auf die entsprechende UStVA - und man kann diese löschen oder einen anderen Übermittlungstermin wählen.

 

Da aber der Abgabetermin für die USt.SVZ bereits abgelaufen ist, sind diese ja bereits übermittelt, so dass eine Löschung nicht mehr möglich ist.

 

Wenn es zu kompliziert wird, würde ich die Sondervorauszahlung einfach im Januar anrechnen lassen, so dass ab Februar die Abgabe wieder ohne Dauerfristverlängerung läuft. Einzustellen ist dies in den Eigenschaften der UStVA:

 

Uwe_Lutz_0-1708509842979.png

 

 

 

renek
Fachmann
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Nachricht 13 von 16
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***quatsch, weil zu doof zum lesen

 

 

EDIT:

Aber die abweichende Wertermittlung sagt doch aus, "ich will eine UStSVZ mit einem anderen als von Datev errechneten Wert". Der Haken sagt meines Erachtens nach nicht aus "ich will kein 1/11 mehr".


Sollte das aber so sein, dann sollte DATEV mal dringend was umbetexten...

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 14 von 16
384 Mal angesehen

@renek  schrieb:

***quatsch, weil zu doof zum lesen

 

 

EDIT:

Aber die abweichende Wertermittlung sagt doch aus, "ich will eine UStSVZ mit einem anderen als von Datev errechneten Wert". Der Haken sagt meines Erachtens nach nicht aus "ich will kein 1/11 mehr".

 


Wenn man den Haken setzt, kann man den Monat auswählen, in dem die Anrechnung erfolgt.

 

Uwe_Lutz_0-1708517281196.png

 

 

Angerechnet von DATEV wird nicht das, was in einer Anmeldung der Sondervorauszahlung übermittelt wurde, sondern der Betrag der auf dem FIBU-Konto "USt-Sondervorauszahlung" gebucht ist.

 

Man muss dann hinterher nur in dem Stammdaten die Dauerfristverlängerung rausnehmen, sonst geht das Programm davon aus, dass die Dauerfristverlängerung weiter gilt und übermittelt die künftigen VA zu spät:

 

Uwe_Lutz_1-1708517437852.png

 

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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renek
Fachmann
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Nachricht 15 von 16
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Jetzt weiß ich was Sie meinen 😂

 

Sorry, aber das hab ich jetzt komplett anders verstanden. Ja, das mit der Anrechnung macht Sinn. Allerdings muss man dann ja trotzdem sich mit dem FA darüber verständigt haben das es keine Fristverlängerung mehr geben soll...

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 16 von 16
371 Mal angesehen

Ich würde allerdings in der Anrechnung der Sondervorauszahlung in der Voranmeldung für Januar einen Antrag auf Widerruf des Unternehmers für die Fristverlängerung sehen.

 

Einen praktischen Fall hatte ich so auch noch nicht. Es gab nur schon mal den Fall, dass das FA die Dauerfristverlängerung widerrufen hat. Da musste man die Anrechnung nur entsprechend umsetzen...

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letzte Antwort am 21.02.2024 13:27:12 von Uwe_Lutz
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