Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Ich denke nicht, dass ich Ihnen Ihre Arbeit abnehmen sollte.
Schade, dass Sie sich aus diesem Forum verabschieden!
booking.com schwimmt selber. Dieses Forum sollte Abhilfe schaffen. Aber man muß den Vortrag auch genau lesen und nicht mit Plattitüden antworten.
Wenn Händler nur online über Amazon handeln, besteht bei ihnen grundsätzlich eine ähnliche Probematik der Scheinselbständigkeit. Dies mag nur noch nicht aufgefallen sein, weil sie auch stationär handeln oder eben noch andere Kanäle nutzen.
Alles klar 🤣😂 Jedes Wort, nein, jeder Buchstabe dazu, ist einer zu viel.
Auch dieses Thema hatte ich abgehandelt, ich habe immer die Unternehmereigenschaft angenommen und explizit geschreiben für KU gilt das nicht !
Aber auch diesen Fall kann man ja durchspielen.
Nichtunternehmer A vermietet via Booking .Com an privat Person oder an Unternehmer im EU Ausland oder an Unternehmer in Drittland. Diese 3 Fallkonstellationen kann es geben, wenn alles im Inland kein Ust- Ausweis, der Vermieter schuldet die Ust aus der Vermittlungsprovision da er keinen Vorsteuerabzug hat.
Entpsrechend auch keine Ust ausweis bei Rechnungen an Unternehmer im Drittstaat oder EU Ausland.
@Vivarium schrieb:
Ihre USt Experise unterstellt von vornherein, dass der deutsche Gastgeber selbstständiger Unternehmer ist. Dies wird diesseits in Frage gestellt. Leider gibt Ihre Expertise keine Antwort auf die hier dargestellte Fallgestaltung, die millionenfach in Deutschland parktiziert wird und einem Pulverfaß gleicht.
In auf einmal spielt doch die Praxis eine Rolle ? Hier widersprechen Sie sich selbst. Aber ich schließe für mich diesen Thread nun endgültig.
Edit: Reverse Charge gibt es natürlich aber nur bei der Vermittlungsleistung 😊
Ein Hotel geht kein Risiko ein, eine Rechnung mit Mehrwertsteuern auszuweisen, da es eh umsatzsteuerpflichtig ist.
Es geht allerdings das Risiko ein, dass es zweimal Erträge zu versteuern hat (einmal gegenüber booking.com und einmal gegenüber dem Gast). Da Hotels aber in aller Regel einen Steuerberater beschäftigen, wird die Haftung über die falsche Verbuchung und zu hohe Versteuerung der Steuerberater zu tragen haben.
Dies sollten alle DATEV-Leser sich vergegenwärtigen.
Ja, ich zittere schon am ganzen Leib vor Angst. 🙄🤣
Vielleicht sollten Sie einmal Ihre Identität überprüfen und sind vorsteuerabzugsberechtigt, ohne es zu wissen.
Ihr Hinweis auf $ 14 c UStG ist irrelevant. Ein Hotel ist mehrwertsteuerpflichtig.
bereits beantwortet
"§" nicht "$"
Sie machen es nur noch schlimmer.
Lt. Wikipedia:
Vivarium – Das Haus ihrer (Alp)Träume (Originaltitel: Vivarium) ist ein Science-Fiction-Thriller von Lorcan Finnegan, der am 18. Mai 2019 im Rahmen der Internationalen Filmfestspiele von Cannes seine Premiere feierte.
Unfassbar blöd, aber man muss es doch lesen 🙂
Der "Junge" hier um Forum ? Das war´s dann wohl....😁
TOP - Sie haben es gesehen!
Man sieht, Sie haben BP-Erfahrungen!
https://de.wikipedia.org/wiki/Vivarium_(Tierhaltung)
Sie können es sich aussuchen, welches Tier Sie sein wollen!
Nein, nochmals raten!
Hallo @Vivarium ,
entgegen Ihrer Position eine kurze Ausführung mit Verweisen zum nachlesen und überdenken.
Ihre USt Experise unterstellt von vornherein, dass der deutsche Gastgeber selbstständiger Unternehmer ist. Dies wird diesseits in Frage gestellt. Leider gibt Ihre Expertise keine Antwort auf die hier dargestellte Fallgestaltung, die millionenfach in Deutschland parktiziert wird und einem Pulverfaß gleicht.
Eine Begründung, warum denn kein Unternehmer vorliegt, wäre interessant (außer der bloßen Behauptung unter Verweis auf zivilrechtliches Eigentum).
Ich empfehle A 2.2 Abs. 1 UStAE und Artikel 9 der MwStSystRL
booking.com und andere bieten die Inbesitznahme Ferienwohnungen und damit von Übernachtungen auf fremden Grund und Boden an. Ihre Hauptleistung ist dabei die Vermittlung dieser Übernachtungen.
Eine wirksame Vermietung setzt nicht voraus, dass der Vermieter Eigentümer oder zivilrechtlicher (oder wirtschaftlicher) Besitzer des Mietobjektes ist. Lediglich die Erfüllung des Mietvertrages wird vorausgesetzt (vgl. einschlägige Literatur zu § 535 ff. BGB)
Hieraus ergibt sich, dass der Gastgeber eine Rechnung an booking.com zu richten hat. Wenn der Gastgeber umsatzsteueroptiert ist, hat diese Rechnung ohne den Ausweis von Umsatzsteuern zu erfolgen, wenn booking.com seinen Geschäftssitz im Ausland hat.
§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG
Da es Ihnen hier um Genauigkeit und Details geht: Soweit Sie damit auf 13b hinaus möchten, so bitte noch einmal die Rechtsfolgen der Option auf 13b nachlesen.
Es kommt hinzu, dass der deutsche Gastgeber nur mit der Plattform ein Vertragsverhältnis hat. Die ausländische Plattform (wie airbnb oder booking.com u.a.) hat sodann ein Vertragsverhältnis mit dem Gast.
Dazu und im Allgemeinen hat sich auch der EuGH mit diesem Thema beschäftigt.
Hierzu EuGH vom 19.12.2019 C 390/18
Danke für die belustigende "Diskussion" - dies soll jedoch mein erster und einziger Beitrag dazu sein.
Liebe Kollegen,
am besten nicht mehr antworten (don't feed the troll) , ich hab mich nur geärgert, dass so ein falscher Beitrag auch noch einen Kudo (von einem vermeintlichen Experten) bekommt.
Fachliche Diskussionen wären in der geschlossenen Benutzergruppe Kollegen helfen Kollegen besser aufgehoben.
Ich soll bereits zwei Kudo erhalten haben.
Es gibt keine Diskriminierung von Foren bei DATEV. Widerlegen Sie Argumente einfach nur falsizifierbar.
Die Kudos kamen von einem Experten aber der Herr ist kein STB sondern der Ehemann und IT'ler einer Stbin.
Lässt sich ja über das Profil Kudos erhalten jederzeit nachsehen.
Danke für den Hinweis!
Also quasi mit Dopplequalifikation! Das ist dann noch wertvoller
Widerlegen Sie Argumente einfach nur falsizifierbar.
Nene, mien Jung. So geht es eben nicht. Wie schon geschrieben, stellen Sie diese Behauptungen auf und sind an KEINER Stelle mit nachvollziehbarer Rechtsprechung oder ähnliches gekommen. SIE sind in der Beweislast. Sagten aber zu mir, ich solle selber "googeln". Da ich kein Querdenker-Troll mehr füttern will, war es das für mich endgültig.
Ansonsten schreiben Sie bitte bei dem Telegramm-Kanal vom Wendler weiter.
Wir sind hier nicht in einem Jung-Jura-Seminar.
Geben Sie die Stichworte Scheinselbständigkeit, Selbständigkeit, Unternehmer usw. ein. Die Rechtsprechung und Kommentierung hierzu ist unter Fachleuten geläufig.
Ich sehe es nicht als meine Aufgabe an, Ihnen hierzu Nachhilfeunterricht zu geben.
Wer ist Wendler?
Ihre Fallgestaltungen gehen alle am Thema vorbei, weil Sie glauben, dass ein Gastgeber durch diese Position Vermieter wird und damit Rechnungsaussteller werden darf.
Ich habe nun mehrfach darauf hingwiesen, dass durch die Vertragsgestaltung, die es zwischen booking.com und dem Gastgeber gibt, die selbstständige Unternehmerstellung des Gastgebers gegenüber dem Gast hinfällig wird oder wohlwollend gesprochen werden kann.
Die Beurteilung der einzelnen Auftraggeber/Autragnehmer-Regelungen zwischen booking.com und dem Gastgeber ist der springende Punkt.
Dies kann hier nur jemand beurteilen, der diese Bedingungen kennt und anwenden mußte.
Im Ablauf dieser Diskussion gehe ich nicht mehr davon aus, dass die hier kommentierenden Buchhalter und Steuerberater wirklich die Auftragsverhältnisse zwischen booking.com und dem Gastgeber gelesen haben, geschweige sie zivil- und steuerrechtlich interpetieren konnten. Ich gebe gerne zu, dass dies den Aufgabenbereich eines normalen Buchhalters/Steuerberaters sprengen könnte. Deshalb wäre es empfehlenswert, in solchen Zweifelsfällen einen Mietrechtsexperten hinzuzuziehen.
Wenn dennoch so gebucht wird, wie hier entgegen meiner Auffassung dargestellt, so stehen die Buchhalter/Steuerberater in der Haftung. Und aufgrund meiner Kommentierung nun auch noch wider besseres Wissen.
Also Steuerrecht gehört definitiv nicht zu Ihren Kernkompetenzen, was schon an den Begrifflichkeiten abzulesen ist, aber ich Frage mich vielmehr, wieviel Energie und Zeit sie für NICHTS aufwenden, denn wissen wollen Sie offensichtlich nicht wirklich was und ein Intension in Ihren Ausführungen sehe ich keine.
Ich schaue der Haftungsfalle in diesem Sachverhalt lässig ins Antlitz und weiß auch warum.
Es geht mir darum, ob ein Gastgeber eine Rechnung schreiben darf, obwohl er unselbstständig handelt.
Da booking.com einen Auszahlungsbeleg übergibt, der den steuerlichen Anforderungen nicht gerecht wird, besteht die Fragestellung, ob der Gastgeber jetzt für booking.com eine Rechnung anzufertigen hat, die den deutschen Anforderungen genügt.
Ferner besteht die Möglichkeit der doppelten Erlöserfassung, weil im Falle der Anforderung einer Rechnung durch den Gast eine weiter zu versteuernder Sachverhalt geschaffen wird.
Dann geht es um die Fragestellung, was der Gastegeber tun muß, damit er wirklich wieder in die gewünschte selbstständige, unternehmerische Stellung gelangt. Dies ist schon notwendig, um der Gefahr der Scheinselbständigkleit zu entgehen.
Da bin ich ausgesprochen gelassen und sehe dem was denn "fiktiv" auf mich zukommen mag sehr relaxt entgegen.
Sie konstruieren und wollen konstruieren tun sie es, aber das muß m.E. nicht hier sein, denn hier werden wirkliche Probleme gelöst.
Im Gegensatz zu Ihnen glaube ich eben nicht sondern beziehen auf Hardfacts wie zum Bsp, das UStG.
Aber ich denke es ist alles gesagt und so verabschiede ich mich jetzt in meinen Feierabend.
Hallo @Vivarium ,
entgegen Ihrer Position eine kurze Ausführung mit Verweisen zum nachlesen und überdenken.
Ihre USt Experise unterstellt von vornherein, dass der deutsche Gastgeber selbstständiger Unternehmer ist. Dies wird diesseits in Frage gestellt. Leider gibt Ihre Expertise keine Antwort auf die hier dargestellte Fallgestaltung, die millionenfach in Deutschland parktiziert wird und einem Pulverfaß gleicht.
Eine Begründung, warum denn kein Unternehmer vorliegt, wäre interessant (außer der bloßen Behauptung unter Verweis auf zivilrechtliches Eigentum).
Ich empfehle A 2.2 Abs. 1 UStAE und Artikel 9 der MwStSystRL
booking.com und andere bieten die Inbesitznahme Ferienwohnungen und damit von Übernachtungen auf fremden Grund und Boden an. Ihre Hauptleistung ist dabei die Vermittlung dieser Übernachtungen.
Eine wirksame Vermietung setzt nicht voraus, dass der Vermieter Eigentümer oder zivilrechtlicher (oder wirtschaftlicher) Besitzer des Mietobjektes ist. Lediglich die Erfüllung des Mietvertrages wird vorausgesetzt (vgl. einschlägige Literatur zu § 535 ff. BGB)
Hieraus ergibt sich, dass der Gastgeber eine Rechnung an booking.com zu richten hat. Wenn der Gastgeber umsatzsteueroptiert ist, hat diese Rechnung ohne den Ausweis von Umsatzsteuern zu erfolgen, wenn booking.com seinen Geschäftssitz im Ausland hat.
§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG
Da es Ihnen hier um Genauigkeit und Details geht: Soweit Sie damit auf 13b hinaus möchten, so bitte noch einmal die Rechtsfolgen der Option auf 13b nachlesen.
Es kommt hinzu, dass der deutsche Gastgeber nur mit der Plattform ein Vertragsverhältnis hat. Die ausländische Plattform (wie airbnb oder booking.com u.a.) hat sodann ein Vertragsverhältnis mit dem Gast.
Dazu und im Allgemeinen hat sich auch der EuGH mit diesem Thema beschäftigt.
Hierzu EuGH vom 19.12.2019 C 390/18
Danke für die belustigende "Diskussion" - dies soll jedoch mein erster und einziger Beitrag dazu sein.
@bnd danke für die freundliche Leihgabe.
Bringt doch nix . . . wenn sich so ein Bub mal heillos verrannt hat und nicht mehr weiß was oben-unten-hinten-vorne ist . . . muss aber gestehen, ein wenig erheiternd war es schon.
Jap
Dies hat nichts mit Konstruktionen zu tun...dies sind reale Themen, die sich hier ergeben.
Das UStG wird Ihnen hier nicht helfen. Es geht um eine juristische Beurteilung, wer Vermieter ist!
Ich habe mich nicht verrant.
Ich suche ein Forum, das mit Expertise antwortet.