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Betriebsaufgabe

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letzte Antwort am 18.12.2018 15:02:28 von Gelöschter Nutzer
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gata
Beginner
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Nachricht 1 von 7
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Hallo Community,  Komme bei einer Betriebsaufgabe nicht weiter. Es ist eine EÜR. Jahresabschluss habe ich soweit fertig. Aufgabe ist zum 31.12.2017 erfolgt. Jetzt die Frage: Einerseits muss ich auf Bilanz umstellen (§ 16 Abs. 2 EStG), andererseits muss ich de Aufgabegewinn vom laufenden Gewinn abgrenzen. Dies wäre mit einer Excelaufstellung schnell erledigt, aber dann kann ich keine E-Bilanz an FA senden. Bin dankbar für jeden praktischen Hinweis.

swenzel
Einsteiger
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Nachricht 2 von 7
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Wir gehen in diesen Fällen wie folgt vor:

- Normale Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

- nachträgliche Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in Excel-Anlage und in die Zeile 78 der Anlage EÜR eintragen

- Aufgabe oder Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG in Excel-Anlage

Wenn in der Anlage EÜR in der Zeile 9 die "1" für Betriebaufgabe/-veräußerung eingetragen ist, dann kommt vom Programm automatisch der Hinweis auf die fehlende Eintragung in Zeile 78.

bfit
Meister
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Nachricht 3 von 7
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Hallo,

auch ich nutze immer noch Excel für die Erstellung einer Schlussbilanz bei Betriebsaufgabe eines bisherigen EÜ-Rechners samt Ermittlung des Überganggewinns und weiterhin die Ermittlung des Aufgabegewinns. Eine E-Bilanz für diese Art Schlussbilanz hat bei mir noch kein Finanzamt angefordert.

Viele Grüße,

BF

christiankunz
Aufsteiger
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Nachricht 4 von 7
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Man kann auch ganz ohne Excel auskommen, wenn man z. B. das laufende Geschäft im alten Jahr, das Übergangsergebnis im Saldovortrag und die Aufgabe im Folgejahr bucht.

Eine E-Bilanz kann das FA nicht verlangen, weil der BFH mal entschieden hat, daß keine Verpflichtung zur Aufstellung einer Betriebsaufgabebilanz besteht (wohl aber die Verpflichtung, den Aufgabegewinn so zu ermitteln, als hätte man bilanziert).

Grüße

Gelöschter Nutzer
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Nachricht 5 von 7
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Es muss zwar das BV nach §4 Abs.1 / §5 EStG ermittelt werden, die Gewinnermittlungsvorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 ist aber "eigener Natur" (ein eigene Gewinnermittlungsart) hat eigene Regeln und auch andere zeitliche Komponenten (weder Abgrenzung noch § 11 EStG) und hat somit auch nichts in einer Steuerbilanz (E-Bilanz) oder 4/3-Rechnung (EÜR) zu suchen. Eine formlose Berechnung ist daher auch aus meiner Sicht vollkommen zielführend, entsprechend gibt es eigene Formularstellen.

0815
Fachmann
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Hallo,

wenn Sie die Aufgabebilanz elektronisch übermitteln möchten oder überhaupt in irgendeiner Form in Datev-Rechnungswesen buchen möchten, müssen Sie dazu einen zweiten Rechnungswesenbestand verwenden. In ein und demselben Bestand ist dies m.W. nicht möglich.

Allerdings hat auch bei mir noch kein FA eine E-Bilanz für eine (EÜR-)Aufgabebilanz gefordert.

Für den Wechsel der Gewinnermittlungsart ist die Schnellberechnung aus Info-Datenbank, Dok.-Nr. 0406611 nützlich und vernünftig aussehend.

Gelöschter Nutzer
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Nachricht 7 von 7
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warum das Rad neu erfinden.

4/3 fertig machen,

Hinzurechnung und Abrechnungen können bequem in ESt-Erklärung und GewSt-Erklärung eingetragen werden. Eine "Aufgabe E-Bilanz" muss nicht übertragen werden.

wer damit nicht klar kommt, kann ja aus der Basis Wirtschaftsbetrag das Tool Wechsel der Gewinnermittlungsart nehmen

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letzte Antwort am 18.12.2018 15:02:28 von Gelöschter Nutzer
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