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Abschreibung Hardware / Dokument 1020251 / Umsetzung im Programm / Bug oder Feature?

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letzte Antwort am 29.09.2023 08:17:37 von thorstenmüller
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thorstenmüller
Aufsteiger
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Liebe Community,

 

bei einem anderen Fall hat es mich schon aufgehalten, gerade begegnet mir dasselbe Problem wieder - die (quasi) Vollabschreibung von Hardware.

 

Ich verfahre nach dem DATEV-Dokument 1020251 was normalerweise auch zum Ziel führt. Bei dem genannten "anderen Fall" habe ich im Rahmen von Abschlussarbeiten einen IAB zugeordnet, danach hat mir das Programm das Wirtschaftsgut nicht mehr voll abgeschrieben. Dort war es kein Problem, weil durch die Minderung der AHK ein GWG entstanden ist.

 

Jetzt heute aber wieder, den vermeintlichen Fehler habe ich auch gefunden. Im Normalfall (nach obigem Dokument) sieht das so aus:

 

thorstenmller_0-1689592728510.png

 

 

Sobald aber die Sonderabschreibungsart auf § 7g geändert wird (manuell oder wie bei mir halbautomatisch durch die Zuordnung des IAB) - keine Sonderabschreibung gebucht!!!

 

thorstenmller_1-1689592790778.png

 

 

sieht die Berechnung so aus:

 

thorstenmller_2-1689592821570.png

 

 

und ich bekomme den Hinweis:

 

thorstenmller_3-1689592847009.png

 

Ist das ein Bug? Oder ist das ein Feature? Wenn es ein Feature ist verstehe ich es nur nicht. Kann mir das bitte mal jemand erklären?

 

Freundliche Grüße,

Thorsten Müller

DATEV-Mitarbeiter
Brigitte_Schneider
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Herr Müller, 

 

Sie haben recht. Das Hinterlegen einer Sonderabschreibung bewirkt eine andere Abschreibungsberechnung.

Grund ist der Begünstigungszeitraum, innerhalb dessen die Abschreibung von den historischen Anschaffungskosten gerechnet wird. Damit die individuelle Bemessungsgrundlage greift, darf keine Sonderabschreibung im Register Abschreibung hinterlegt sein.

 

Viele Grüße aus Nürnberg 

Brigitte Schneider
Service Anlagenbuchführung, DATEV eG
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wwinkelhausen
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Und wie ist der Fall jetzt zu lösen? So selten ist dies nun nicht und schließlich ist es die Entscheidung der DATEV gewesen, dass die 1jährige Abschreibung über individuelle BMG zu lösen ist.

Dinosaurier
bfit
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Moin,

 

was sich mir nicht erschließt, ist, welchen Sinn es macht, hier über die Individuelle Bemessungsgrundlage zu gehen. Aus welchem Grund gibt man nicht einfach als Nutzungsdauer die Rest-Monate bis Jahresende ein. Ich habe dieses bisher so gemacht und keine Probleme gehabt.

 

@Brigitte_Schneider: Könnten Sie mir bitte erklären, welchen Vorteil die von DATEV vorgeschlagene Vorgehensweise bietet?

 

Vielen Dank.

 

Viele Grüße aus dem Norden,

bfit

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DATEV-Mitarbeiter
Brigitte_Schneider
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @wwinkelhausen

 

Die Lösung ist: Die hinterlegte Sonderabschreibung aus dem Inventar wieder löschen.


Das BMF-Schreiben vom 22.02.2022 lässt Spielraum zu: Digitale Wirtschaftsgüter können innerhalb eines Jahres abgeschrieben werden. Das kann ein Wirtschaftsjahr sein, oder ein Jahr ab dem Anschaffungsdatum (also über das WJ hinaus).


Wenn die Abschreibung voll im Wirtschaftsjahr der Anschaffung angesetzt werden soll, dann muss eine Bemessungsgrundlage eingegeben werden (bei Anschaffung ab dem 2. Monat des WJ). Und diese greift nur wenn keine Sonderabschreibung eingestellt ist. 

 

Viele Grüße

Brigitte Schneider
Service Anlagenbuchführung, DATEV eG
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DATEV-Mitarbeiter
Brigitte_Schneider
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @bfit

 

Ihr Vorgehen entspricht unserer Empfehlung: Über die Bewegung „Indiv. Bemessungsgrundlage, Rest-ND, AfA-%“ die Restnutzungsdauer in Monaten eingeben.

 

So wird die Lösung auch im Hilfe-Dokument 1020251 im Kapitel 4.1.1 beschrieben:

 

Indiv. BMGL - Auszug aus dem Dok..gif

 

Viele Grüße

Brigitte Schneider
Service Anlagenbuchführung, DATEV eG
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thorstenmüller
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Hallo @Brigitte_Schneider !

 

Es ist ja schön, dass das so sein soll - wenn man aber (wie ich) einen IAB auf das Wirtschaftsgut zugeordnet hat und nur die Möglichkeit der Sonderabschreibung quasi eingestellt bekommt sucht man sich den Wolf, bevor man den Fehler findet. Ich bin auch nur durch Zufall darauf gestoßen.

 

Eine irgendwie geartet andere/einfachere Umsetzung im Programm wäre hier in der Tat wünschenswert. Anders ist es wieder einmal nur ein Workaround, den man ja auch kennen muss.

 

Freundliche Grüße,

Thorsten Müller

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thorstenmüller
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Und nochmal hallo @Brigitte_Schneider!

 

Wie lösen Sie denn in Ihrer Software die (quasi) Sofortabschreibung von EDV, wenn im Vorjahr eine Sonderabschreibung in Anspruch genommen wurde?

 

Wenn ich den Wert "Sonderabschreibungsart" zum Vorjahr unverändert mit "§ 7g..." stehen lasse rechnet das Programm in 2021 ff. falsch.

 

Wenn ich den Schlüssel zur Sonderabschreibungsart auf "keine Sonderabschreibung" ändern will erhalte ich diesen Hinweis:

 

thorstenmller_0-1691957641105.png

 

So oder so ist die programmtechnische Umsetzung in meinen Augen großer Mist, wenn ich bedenke, dass ich mit so etwas überhaupt Zeit verbringen muss.

 

Freundliche Grüße,

Thorsten Müller

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DATEV-Mitarbeiter
Brigitte_Schneider
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @thorstenmüller

 

in diesem Fall muss die Sonderabschreibungsart im aktuellen Wirtschaftsjahr nicht gelöscht werden. Besonderheit hier ist, dass bei der individuellen Bemessungsgrundlage zusätzlich im Feld "AfA-%" der Wert 100,00 erfasst werden muss.


Die genaue Anleitung für die Erfassung bei Altbeständen finden Sie im Hilfedokument 1020251 im Kapitel 4.2.1..
Das Vorgehen bei einer Sonderabschreibung ist im Schritt 7 beschrieben.

Digitale Wirtschaftsgüter – Behandlung in der Anlagenbuchführung

 

Viele Grüße aus Nürnberg 

Brigitte Schneider
Service Anlagenbuchführung, DATEV eG
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thorstenmüller
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Hallo @Brigitte_Schneider!

 

Vielen Dank für den Hinweis. Bieten Sie eigentlich ein Seminar zur Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter an? 😉

 

Spaß beiseite - wäre nicht eine AfA-Art "digitale Wirtschaftsgüter" nicht deutlich einfacher und praktikabler?

 

Dennoch klappt die "Vollabschreibung" jetzt aber.

 

Freundliche Grüße,

Thorsten Müller

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thorstenmüller
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Hallo @Brigitte_Schneider!

 

Sorry, dass ich nochmal nachhaken muss - gerade habe ich wieder bei einem Mandanten das Problem, dass nicht voll abgeschrieben wird. Möglicherweise nach irgendeinem Software-Update?

 

Ich gehe genau nach dem Dokument vor, habe nur einen Bereich Steuerrecht.

 

Es ist keine Sonderabschreibung angelegt:

 

thorstenmller_0-1695930163547.png

 

Die "normale Abschreibung" steht, wie in dem verlinkten Dokument beschrieben, auf ND 01/00:

 

thorstenmller_1-1695930207968.png

 

 

Kauf war in meinem Fall am 27.10.2022, also individuelle BMG ab 28.10.2022 mit 2 Monaten (00/02) angelegt:

 

thorstenmller_2-1695930296030.png

 

Das Resultat der Berechnung mit einem Restbuchwert von EUR 913,00 sehen Sie im Screenshot.

 

Ich zweifle ja grundsätzlich immer erst einmal an mir selbst, aber was mache ich hier falsch? Ich verstehe es nicht mehr...

 

Freundliche Grüße,
Thorsten Müller

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JosefB
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Hallo @thorstenmüller 

 

du musst bei den Bewegungen "Idividuelle BMG" die Afa 100% rauslöschen; da hast Du wohl "100%" manuell eingetragen und dann "sperrt" das die Berechnung (unten die Hinweislasche aufklappen).

 

JosefB_0-1695967154690.png

 

Wenns das feld leer ist und nur die RND drin steht

 

JosefB_0-1695967996883.png

 

schauts so aus wie du es willst

 

JosefB_1-1695967234417.png

 

(Ob die digitale Afa überhaupt auf Smartphones angewendet werden kann? Explizit Aufgeführt sind die ja im BMF-Schreiben nicht. Ist aber nicht meine Intuition das zu beurteilen wie jemand das BMF Schreiben individuell auslegt für eine evtl. anderweitige Zuordnung.)

 

 

Schöne Grüsse

 

 

thorstenmüller
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Guten Morgen @JosefB!

 

Vielen lieben Dank - das klappt.

 

Also macht es einen Unterschied, ob es ein Alt- oder Neubestand ist. Beim Neubestand darf demnach die "100,00%" gar nicht erst rein, beim Altbestand muss das rein. Total intuitiv. 😉

 

Aber Hauptsache es klappt jetzt.

 

Guten Start ins Wochenende!

 

Freundliche Grüße,
Thorsten Müller

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letzte Antwort am 29.09.2023 08:17:37 von thorstenmüller
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