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Übernahme Bilanzgewinn

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letzte Antwort am 01.02.2023 12:10:30 von Lukas_Rudolph
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Wakalaka
Beginner
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Hallo zusammen,

 

ich wollte gerade den Bilanzgewinn aus dem Vorjahr ins neue Jahr vortragen. Wir nutzen bei diesem Mandaten den SKR04. Ich wollte das Konto Gewinnvortrag nach Verwendung anbuchen. Dann kam die Meldung: Das eingegebene GuV-Konto 7700 ist bei einer Eröffnungsbilanzbuchung nicht zulässig? 

 

Ich habe aber nicht eingestellt, dass es eine Eröffnungsbilanz ist. Wo könnte ich sowas denn prüfen? Wer kann mir bitte helfen?

 

Danke im Voraus.

 

Grüße

Wakalaka
Beginner
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Nachricht 2 von 4
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Hab es jetzt Mal so gelöst, dass ich es erst gegen "Gewinn vor Verwendung" gebucht habe, und in einer 2. Buchung dann umgebucht gegen "Gewinn nach Verwendung". Dann ging es komischerweise. Evtl. geht "Gewinn nach Verwendung" mit gleichzeitigem Buchen auf Kto. 9000 nicht. 

 

Wenn jemand eine andere Lösung hat, bitte her damit, aber so ging es jetzt auch.

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christiankunz
Aufsteiger
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Auch den Saldovortrag auf ein neues Jahr nennt man Eröffnungsbilanz.

 

Sie können in der Tat nur Bestands-, keine Erfolgskonten vortragen, nachdem es ja gerade zum Wesen einer Eröffnungsbilanz gehört, daß zu Periodenbeginn noch keine Geschäftsvorfälle stattgefunden haben.

 

Das Ergebnis des abgelaufenen Jahres kann im Jahresabschluß a) vor / b) nach teilweiser / c) nach vollständiger Gewinnverwendung ausgewiesen werden - § 268 HGB. Einen Bilanzgewinn gibt es nur im Fall b; im Fall c ist er 0 €. Im Fall a gibt es einen Jahresüberschuß.

 

Gewinnverwendung bedeutet eine Satzungsregelung oder einen Gesellschafterbeschluß über das weitere Schicksal des Jahresergebnisses (Ausschüttung, Ausgleich eines vorhandenen Verlustvortrags, Einstellung in eine Rücklage, Vortrag auf neue Rechnung).

 

Über die Verwendung sowohl des Gewinns, der laut Gewinnverwendungsbeschluss für das abgelaufene Jahr auf neue Rechnung vorzutragen war (Konto 2979) als auch des Gewinns, über den zum Abschlußstichtag noch  gar kein Beschluß gefaßt worden ist (Jahresüberschuß bzw. Bilanzgewinn), muss im neuen Jahr erneut entschieden werden. Bis dahin  handelt es sich im neuen Jahr erst einmal wieder um einen Gewinnvortrag vor Verwendung. Deshalb sind Jahresüberschuß bzw. Bilanzgewinn im Folgejahr auf das Bestandskonto 2970 „Gewinnvortrag vor Verwendung“ vorzutragen.

 

Das GuV-Konto 7700 „Gewinnvortrag nach Verwendung“ hat beim Saldovortrag nichts zu suchen. Erst beim Abschluß des Folgejahres wird das Bestandskonto 2970 auf das Erfolgskonto 7700 umgebucht.

 

Grüße aus München

DATEV-Mitarbeiter
Lukas_Rudolph
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo zusammen,

 

bitte berücksichtigen Sie auch das nachfolgende Dokument mit Buchungsbeispiel zu diesem Thema:  Buchungsregeln: Ergebnisverwendung bei Kapitalgesellschaften (Bilanz) (Dok.-Nr. 0906026)

 

Freundliche Grüße

Lukas Rudolph
Service Jahresabschluss & Anlag

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letzte Antwort am 01.02.2023 12:10:30 von Lukas_Rudolph
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