Hallo Steuerbär, Bundesministerium der Finanzen, IV C 3 - S-2190 / 21 / 10002 :025 Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 22.02.2022 Dok.-Nr.: 7013064 Zitat: I. Nutzungsdauer Rz. 1 Für die nach § 7 Absatz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für die in Rz. 2 ff. aufgeführten materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die in Rz. 5 näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. 1.1 Die betroffenen Wirtschaftsgüter unterliegen auch weiterhin § 7 Absatz 1 EStG. Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt keine besondere Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode und keine Sofortabschreibung dar. Heißt für die Anlagenbuchführung - lin. Normal-Afa ND 1 Jahr Zitat: 1.4 Es wird nicht beanstandet, wenn abweichend zu § 7 Absatz 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird. Nur für diesen Fall muss zusätzlich ein manueller Eingriff beim Inventar erfolgen und die Restnutzungsdauer (RND) geändert werden. Gruß ww3
... Mehr anzeigen