Hallo, ich versuche es mal: "Sind Sie der Meinung, dass der USt-Ausweis in der Rechnung der verstorbenen Unternehmerin zu Unrecht ist, diese aber noch schuldet und die Erwerberin keinen VorSt-Abzug hat?" Ja, denn der Lieferer ist für den Abnehmer "erkennbar" nicht die Betriebserwerberin, sondern der (Lebenspartner handelnd für) die Rechtsnachfolger. Wird in einer Rechnung über eine Lieferung zu Unrecht USt ausgewiesen, wird sie geschuldet. Wenn die Ware mit der Veräußerung zum Stichtag x-10/2015 körperlich und rechtlich in das umsatzsteuerliche Unternehmen der Erwerberin übergegangen ist, dann gibt es aus meiner Sicht auch folgende Betrachtungsmöglichkeit: Der Verkäufer, also der oder die Erben (für sie handelnd der Lebenspartner) ist faktisch als Verkaufskommissionär § 3 Abs. 3 UStG tätig geworden. Es gibt dann zum selben Zeitpunkt des Verkaufs der Ware einmal eine fingierte Lieferung der Betriebserwerberin an den oder die Rechtsnachfolger als Kommissionäre (für die der Lebenspartner tätig geworden ist) und eine zeitgleiche Lieferung der Ware an den Abnehmer. Für die fingierte Lieferung Betriebserwerberin an Rechtsnachfolger / Lebenspartner entsteht bei der Betriebserwerberin normal ein Verkaufserlös + 19% USt im Betrieb (Buchhaltung) der Betriebserwerberin -> VA November, sofern Sie das Entgelt dafür erhalten oder darauf noch Anspruch hat (Forderung L.u.L.). Wird diese Forderung auf den Veräußerungserlös inkl. USt für die verkaufte Ware auf den Veräußerungspreis für den Gesamtbetrieb angerechnet, gilt das Entgelt m. E. ebenfalls als erhalten, sprich bei der Betriebserwerberin zugeflossen. Die Betriebserwerberin wird aus der noch von der Vorgängerin erworbenen Ware den Vorsteuerabzug geltend machen können, wenn sie § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG aufgrund Geschäftsveräußerung im Ganzen in die Rechtsstellung der Vorgängerin eintritt. Dieser Vorsteuerabzug stünde zwar der Vorgängerin als ihrer bisherigen unternehmerischen Tätigkeit zurechenbar unmittelbar zu (Bestellung / Leistungsbezug vor Tod). Die Betriebserwerberin ist m. E. jedoch dahingehend in die Rechtsstellung der Geschäftsveräußerin eingetreten (§ 1 Abs. 1a Satz 3 UStG) Die Rechtsnachfolger haben als Verkaufskommissionäre einen einzigen umsatzsteuerlichen Umsatz, die 2. Lieferung an den Abnehmer und vereinnahmen das Entgelt von diesem. Final gesehen ist die USt- Zahllast aus dem Warengeschäft bei der Geschäftserwerberin 0,00. Aus dem Verkauf einer Ware, die die / der Erbe oder Rechtsnachfolger als Kommissionär mit USt- Ausweis verkauft hat, ist die USt abzuführen. Praktischer Weise kann das ja durchaus in der USt- Jahreserklärung der Vorgängerin passieren. Alternative: Rechnungskorrektur Warenverkauf Oder gehört der "Verkauf" der Ware (im November) eben doch noch zum Unternehmensgegenstand? m. E. Nein, s. oben Dann müsste ich die Buchhaltung noch für den November laufen lassen, und den Betrieb erst zum 30.11.2015 aufgeben mit Veräußerungsbilanz?" Der Verauf gehört m. E. bereits rechtlich und tatsächlich zum Geschäft der Betriebserwerberin. Die Schlussbilanz machen Sie zum 31.10.2015. Der laufende Gewinn wird meist als Excel-Überleitung vom EÜR- Ergebnis zum Betriebsvermögens-vergleichsgewinn ermittelt. Die Schlussbilanzwerte ergeben sich ja dadurch. Der Veräußerungsgewinn § 16 EStG ergibt sich als Veräußerungspreis +TW ins PV entnommene WG ./. Veräußerungskosten ./. Buchwertkapital der Schlussbilanz hoffe mich nicht zu irren, Gruß
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