Ich bin auch wirklich dafür, dass die Anwendung der Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzugsverfahren abgeschafft wird, weil es manchmal auch nur kleine Differenzbeträge bei der Günstigerprüfung der Lohnsteuer sind. Wir hatten bei manchen Berechnungen nur 14,00 € Unterschied. Und dafür der ganze Aufwand. Eine exakte Vergleichsberechnung kann natürlich nur in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers erfolgen, das ist unumstritten. Allerdings gibt es ja im Lohnsteuerverfahren eine Vereinfachungsregelung, dass bei den Einkünften des Arbeitnehmers auf das Vorjahr abstellt werden kann. Was die Sache ja eigentlich viel einfacher macht. Bei solchen Sachverhalten, in denen die Höhe der Abfindungssumme zusammen mit dem bereits bezahlten Arbeitslohn zu höheren Jahresbezügen als im Vorjahr führt, ist es eindeutig und somit kann meines Erachtens die Fünftelregelung berücksichtigt werden. Die Lohnart 208, führt hier eine Vergleichsberechnung durch. Wenn bei der Vergleichsberechnung bzw. der Günstigerprüfung rauskommt, dass keine Vergünstigung vorliegt, rechnet die Lohnart 208 den Betrag als sonstigen Bezug ab und gibt zusätzlichen einen Hinweis im Protokoll aus. Aufgrund der Vergleichsberechnung nutze ich überwiegend die Lohnart 208 und eher selten die Lohnart 270, da hier auch keine Günstigerprüfung erfolgt. Bei der Lohnart 270 wird die Vorsorgepauschale auch nicht ermittelt, da sie als "normaler" Einmalbezug abrechnet.
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