Hallo, ich würde in diesem Fall pro Tag (ausgenommen der Feiertag) 4 Std KUG und 4 Std gearbeitet abrechnen und an dem Feiertag 8 Std Feiertagslohn. Bzw. wenn nicht die jeder Arbeitstag gekürzt wird, sondern einzelne Arbeitstage komplett KUG sind, diese als KUG abrechnen, die anderen als gearbeitet und den Feiertag als Feiertagslohn in Höhe von KUG. Dieser Sonderfall wird von § 2 Abs. 2 EFZG geregelt. Für Feiertage in einer Kurzarbeitsperiode fingiert die Bestimmung, dass die Arbeit allein infolge des Feiertages ausgefallen sei. Folglich hat der Arbeitgeber zur Entlastung der Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitnehmer das Entgelt fortzuzahlen. Der Arbeitgeber hat dann allerdings nicht Entgelt in der Höhe fortzuzahlen, das sich nach der vollen Normalarbeitszeit richtet. Vielmehr soll der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur so stellen, wie dieser ohne Feiertag hinsichtlich des Entgelts gestanden hätte. Fortzuzahlen sind also das der am Feiertag ausgefallenen Kurzarbeit entsprechende Arbeitsentgelt (diese Pflicht ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 1 EFZG) und ein Betrag in Höhe des Kurzarbeitergeldes, das der Arbeitnehmer ohne den Feiertag erhalten hätte. aus Haufe Personaloffice Beachten muss man ob der Feiertag wegen Kurzarbeit ausgefallen ist - heißt: wenn kein Feiertag gewesen wäre, wäre wegen Kurzarbeit nicht gearbeitet worden oder ob der Feiertag wegen Feiertag ausgefallen ist - heißt es wäre sonst gearbeitet worden. In diesem Fall wäre Feiertagslohn und nicht Feiertagslohn in Höhe von KUG zu zahlen.
... Mehr anzeigen