Wenn sich die nachfolgende Begründung durchsetzt, dann kann man alle Überbrückungshilfe-Anträge für alle Unternehmen die nicht unmittelbar von den staatlichen Beschränkungen und Schließungsmaßnahmen betroffen waren, vergessen (VG Würzburg, Urteil v. 01.12.2023 – W 8 K 23.338, Rz. 48-50). 48 Demgegenüber stellt die Beklagte bei der Frage der Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche auf inländische, insbesondere bayerische Infektionsschutzmaßnahmen ab, von denen die Klägerin im Förderzeitraum nicht betroffen gewesen sei, wie sie in ihrer Klageerwiderung vom 1. August 2023 plausibel ausgeführt hat. Danach habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass die lediglich in einzelnen Monaten des Förderzeitraums von Juli bis Dezember 2021 angegebenen Umsatzeinbußen coronabedingt entstanden seien. Als objektiven Anknüpfungspunkt für die Förderberechtigung stelle die Beklagte in ihrer ständigen Verwaltungspraxis diesbezüglich auf die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen, wie etwa die Zugehörigkeit oder die Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche ab. Nicht als coronabedingt gälten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen seien auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- und Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergäben, dass sich Umsätze bzw. Zahlungseingänge lediglich zeitlich verschöben. Der Antragsteller habe zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt werde, coronabedingt seien. Die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass die angegebenen Umsatzeinbußen in den Fördermonaten Juli, September, Oktober, November und Dezember 2021 coronabedingt entstanden seien. Die Klägerin sei auch nach ihren Angaben im Förderverfahren in diesem Zeitraum weder von staatlichen Schließungsverordnungen noch von sonstigen inländischen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung betroffen gewesen. Die Klägerin habe ihr Leistungsangebot damit grundsätzlich in vollem Umfang anbieten können. Allein eine zurückgegangene Nachfrage aufgrund fehlender Investitionsbereitschaft sowie die zeitliche Verschiebung von Projekten von Kunden stelle nach der Verwaltungspraxis der Beklagten noch keine Begründung für einen coronabedingten Umsatzeinbruch dar. Denn dass ihre Kunden ihre Leistungen weniger in Anspruch nähmen bzw. diese zeitlich verschöben, sei ein unabhängig von der Pandemie bestehendes Geschäftsrisiko der Klägerin. Derartige generelle unternehmerische Risiken würden in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten nicht mit der Überbrückungshilfe III Plus ausgeglichen. Dass die Klägerin damit nicht in den Kreis der Berechtigten für die streitgegenständliche Überbrückungshilfe III Plus einbezogen worden sei, begründe keine rechtlich relevanten Ermessensfehler. 49 Die Beklagte hat dabei mit Bezug auf die Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus und die einschlägigen FAQ ihre Verwaltungspraxis plausibel dargelegt, wonach sie die Fördervoraussetzung mangels Nachweises der Antragsberechtigung nicht als gegeben ansehe und infolgedessen mangels Vertrauensschutzes die Aufhebung und Rückforderung ermessensfehlerfrei zulässig sei. 50 Soweit die Klägerseite die Coronabedingtheit ihrer Umsatzeinbrüche damit begründet, die Produktionen bei den Kunden seien heruntergefahren und damit auch Aufträge storniert oder zum Teil nicht vergeben worden sowie der Zugang zu den Werksgebäuden sei den Mitarbeitern der Klägerin aufgrund der coronabedingten Beschränkungen der Kunden verwehrt worden, erfüllen diese Umstände gerade nicht die Voraussetzungen der Coronabedingtheit nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten. Denn mit diesem Vorbringen legt die Klägerin ihr eigenes Verständnis von Richtlinie und FAQ zugrunde, auf das es nicht ankommt. Vielmehr obliegt allein der Beklagten die Auslegung der Richtlinie Überbrückungshilfe III Plus samt FAQ und die Bestimmung über die konkrete Handhabung im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis. Allein maßgebend ist das Verständnis der Coronabedingtheit durch die Beklagtenseite und nicht das Verständnis der Klägerin, auch wenn die konkreten Fördervorgaben etwa in den FAQ unklar formuliert und daher schwierig in ihren Einzelheiten zu erkennen gewesen sein mögen (vgl. OVG NRW, B.v. 14.9.2023 – 4 B 547/23 – juris Rn. 10 u. 14; VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – juris Rn. 77; VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 31). Es kommt nicht darauf an, ob die einschlägige Richtlinienbestimmung und die entsprechenden FAQ vermeintlich widersprüchlich sind und welche Maßnahmen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bzw. bei – aus Sicht der Klägerseite – „richtiger Auslegung“ nach der Richtlinienbestimmung förderfähig wären (BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – BeckRS 2023, 34287 Rn. 13). Danach ist gerade auch unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin zur tatsächlichen Situation im Förderzeitraum keine Förderfähigkeit gegeben, sodass die Beklagte die begehrte Förderung ermessensfehlerfrei ablehnen konnte. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-37689?hl=true
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