Hallo Herr Mayer, Sie haben grundsätzlich Recht: Bei der Übernahme der Daten werden die in Kanzlei-Rechnungswesen gebuchten Abschreibungen in die Zeilen 29ff der Anlage EÜR übernommen – unabhängig von den Abschreibungen, die sich aus der (ggf. noch nicht aus der Anlagenbuchführung aktualisierten) Anlage AVEÜR ergeben. Die aus Kanzlei-Rechnungswesen übernommenen Abschreibungen werden dabei jeweils in die mit „Selbst ermittelte Betrag (Ein erfasster Betrag setzt die Datenübernahme für alle Felder aus der Anlage AVEÜR außer Kraft)“ bezeichneten Zeilen 29, 30, 31, 41, 44, 45 und 70 der Anlage EÜR übernommen. Die übernommenen Werte haben damit Vorrang vor den Daten aus der Anlage AVEÜR. Wenn allerdings in Kanzlei-Rechnungswesen keine Abschreibungen gebucht sind und damit keine Daten in die eben genannten Zeilen übernommen werden, fließen automatisch die in der Anlage AVEÜR vorhandenen Daten in die (sonst leeren Zeilen der) Anlage EÜR. Wie rahagena schreibt, werden bei der neuen Alternative über DATEV EÜR online die Daten aus der Anlagenbuchführung gemeinsam mit den Daten aus Rechnungswesen übergeben: Eine gesonderte Übernahme für die Anlage AVEÜR ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich. Mit freundlichen Grüßen Stephan Hirsch DATEV eG
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