Hallo Herr Müller, Miau, (sorry, der musste kurz vor dem Wochenende sein ), Nein, dieses Konzept wird nicht geändert. Folgender Hintergrund dazu: Die VDB ist eine Anwendung, welche unabhängig von der eingesetzten Kanzleisoftware funktionieren muss und "nur" der Vollmachtsverwaltung (nicht zum Datenabruf) dient. D.h. es werden hier nur "grundsätzliche Regelungen" wie auf der Vollmacht vermerkt erfasst und an die Finanzverwatung weitergegeben. Die FW prüft nur ob eine eine Freischaltung zum Datenabruf für die SC vorhanden ist oder nicht. Ob und welche Berechtigungen innerhalb der Kanzleiorganisation vergeben werden ist der FW egal. Deshalb muss dies, und das hat sich mit der VDB ja nicht zum bisherigen Vorgehen geändert, in der Kanzleiorganisation, welche i.d.R. über eine Rechteverwaltungssoftware abgebildet ist, geregelt werden. Ist die Kanzlei z.B. so organisiert, dass der Datenabruf von einer speziellen Stelle (z.B. Kanzleiadmin) durchgeführt wird, die Bearbeitung der Fälle aber jemand anders macht, so würde dies nach Ihrem Wunsch nicht fuktionieren. So wie es jetzt umgesetzt ist, sind aber alle (uns bisher bekannten) möglichen Konstellationen für die Nutzer umsetzbar. Zu den einzelnen Fragen: 1) stimmt (nur für die Vertretungsberechtigten der Kanzlei) 2) sind zum Abruf grundsätzlich berechtigt 3) Ja Auch andere Kanzleisoftwareanbieter bieten so etwas wie eine Rechteverwaltung an. Schließlich gibt es die gleiche Problematik ja schon immer z.B. bei der Kanzleibuchhaltung, den Kanzleilöhnen usw. Diese Sperre hier auf den Abruf bzw. Zugriff übertragen. I.d.R. ist hier aber schon eine generelle Sperre auf die Mandantenummer hinterlegt die auch sofort hier greift. Nein, es gibt keine vorgefertigten Regeln. Grüße aus Nürnberg, Stefan Ebert
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