Voraussetzungen? Wenn ein Gesellschafter diese Leistungen an die GbR erbringt, und Entgelt dafür erhält, hat er zwangsläufig an die GbR zu fakturieren. Bei der GbR mit Geweinneinküften erfolgt Hinzurechnung der Einnahmen des Gesellschafters als Sonderbetriebseinnahmen bei den Einkünften aus § 15, entsprechend sind alle direkten und indirekten Aufwendungen des Gesellschafters Sonderbetriebsausgaben bei der GbR und dürfen im Einzelunternehmen nicht mehr abgezogen werden. Es erfolgt dann für den Gesellschafter nur noch die Ergebniszuweisung als Summe aus laufendem Ergebnis + Sonderbetriebseinnahmen - Sonderbetriebsausgaben (+- Ergänzungsergebnis). Nur umsatzsteuerlich wird die Tätigkeit des Gesellschafters im Rahmen seines Unternehmens versteuert, ertragsteuerlich und gewerbesteuerlich erfolgt die Besteuerung ausschließlich bei der GbR mit Gewinneinkünften. frdl. Grüße B. Kroll
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