Hallo zusammen, wir haben - wie viele andere auch - aktuell die Prüfungen der KUG-Anträge 2020 - 2021 durch die Agentur für Arbeit. Nun haben wir folgenden Sachverhalt: Mandant: Gastronomie Arbeitnehmer bekommen monatlich 107€ für ein Abendessen laut Sachbezugsverordnung, der Sachbezug wird laufend versteuert und der Sozialversicherung unterworfen, sprich LLJ. Festlohn + Sachbezug sind also das Soll-Entgelt. Wir haben die Sachbezüge damals in den KUG-Anträgen - genau wie den Festlohn - je nach Ausfall im Ist-Entgelt gekürzt. Wenn ein Monat kompletter Vollausfall war, war dementsprechend der Sachbezug im Ist-Entgelt auch 0€. Die Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit ist jetzt allerdings der Meinung, dass die Verpflegung auf jeden Fall mit der vollen Summe in das Ist-Entgelt gehört, egal, ob das Restaurant einen halben oder einen ganzen Monat zu hatte. Sie konnte uns allerdings keine rechtliche Grundlage für ihre Aussage geben, sondern verwies nur auf eine nichtssagende Seite in einem pdf-Dokument. Wir sehen es ehrlich gesagt nicht ein, dass wir auf "Zuruf" die Anträge rückwirkend ändern, gerade in Hinblick auf die Problematik mit der jetzigen Nachberechnung in 2020. P.S. die ersten Monate in 2020 wurden bei einer vorherigen Prüfung anstandlos akzeptiert, jetzt geht es um die Monate 11/2020 ff. Gibt es dafür irgendwo eine rechtliche Grundlage? Das z.B. der Sachbezug Kfz bei Kurzarbeit weiterhin im Ist-Entgelt auftaucht, sofern der AN das Auto währenddessen weiternutzt, kann ich ja verstehen. Aber wenn ein Restaurant komplett geschlossen hat, dann fahren die AN doch nicht zum Abendessen dorthin. Vielen Dank!
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