Hallo, ich habe folgenden Hinweis bei einer seit Jahren (seit 2005) beschäftigten Minijobberin, die Altersvollrentnerin (Regelaltersgrenze erreicht) ist: Hinweis #LN12568 Im Monat 01/2023 übersteigt das Entgelt in Höhe von 519,12 Euro die bis 2012 gültige Geringfügigkeitsgrenze von 400,- Euro; Der Eintrag 'Antrag liegt vor' ist nicht ausgewählt. » Prüfen Sie, ob das Entgelt im Durchschnitt dauerhaft die Grenze von 400,- Euro übersteigt und korrigieren Sie ggf. den BGS-RV von 5 auf 1, falls ab 01/2023 kein Befreiungsantrag vorliegt. Bisher hatte ich unter Tätigkeit - DEÜV-Meldung den Rentnerschlüssel hinterlegt, jedoch kam dann der ab 1.1.23 geltende Hinweis, das bei PGR 119 Eingaben notwendig sind wegen des Verzichts auf RV-Freiheit. Da ich jedoch keinen PGR 119, sondern 109 habe, trifft dies nicht zu und nach meiner Frage in der Datev-Community zum Thema "geringfügig beschätigte Rentner neue Angabe Verzicht auf RV-Freiheit ab 01.01.2023" hat die Datev, Frau Heubeck, mir geantwortet, dass bei PGR 109 mit der BGR 6500 keine Angabe zum Rentnerschlüssel notwendig sind. Doch nun erhalte ich diesen Hinweis. Die alte Regelung der bis 2012 beschäftigten Minijobber bei einem Entgelt von 400 € ist ja hier total irrelvant, da meine Minijobberin zwischenzeitlich Rentnerin (schon 2016) geworden ist (was das Programm ja nun eigentlich nicht mehr wissen kann, da ich den Rentnerschlüssel rausnehmen muss). Kann die Datev mir noch mal helfen oder natürlich auch jemand anders?
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