Hallo Kollegen, die Kontenzweckprüfung sollte meines Erachtens dringend angepasst werden an die "Praxis". Ich habe folgenden Fall: Eine GbR mit disquotaler Gewinnverteilung. Der Schlüssel errechnet sich, grob gesagt, aus Umsatzverhältnis der einzelnen Gesellschafter. Überschüssige Gelder werden zinsbringend (wenn auch nur gering) "geparkt". Demzufolge fällt natürlich auch Steuer i.S.d. §32d EStG an. Diese wird von mir im SKR03 auf #2213 gebucht. Nun hat ja der BGH im Jahr 2001 der GbR eine eigene Rechtsfähigkeit zugestanden, so dass ich der Meinung bin, die Buchung ist korrekt. Im Rahmen der Feststellungserklärung wird das Konto quotal aufgeteilt. Kontenzweckprüfung sagt, das Konto darf nicht bebucht werden. Nachfrage bei DATEV: Das Konto ist nur Kapitalgesellschaften vorbehalten. Und ich könnte ja das Konto #1810 direkt anbuchen. Eregbnis: Stirnrunzeln bei mir und Nachfrage bei DATEV, wer dies warum so entschieden hat. Antwort: Die Entscheidung wurde auf Grundlage einer IDW-Empfehlung getroffen. Mein Strinrunzeln wurde noch größer! Seit wann ist eine Empfehlung eines privatwirtschaftlichen Institutes, welches im Übrigen für "betriebsfremde" Wirtschaftsprüfer zuständig ist, so bindend, dass die DATEV wie "Lemminge" hinterher rennt. Ich glaube, um das Ganze praxistauglich zu gestalten, sollte bei jeder "Fehlermeldung" ein Servicekontakt bei der DATEV hergestellt werden, bis eine grundsätzliche Änderung für uns Steuerberater erfolgt.
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