Hallo, grundsätzlich darf die Beschäftigung, um als Werkstudent anerkannt zu werden 20 Std/Woche nicht übersteigen (Ausnahme Semesterferien). Das Studium muß überwiegen. Der Lohn muß über € 450,00 liegen, er wird nach Steuerklasse abgerechnet und AG und AN zahlen je den 1/2 RV-Beitrag. Da er noch einen Minijob hat, könnte im Rahmen einer DRV-Prüfung durchaus der Verdacht der Berufsmäßigkeit auftauchen (volle SV-Pflicht). Ich würde vom AG noch prüfen lassen, wieviel er in seinem Minijob arbeitet, um dann zu entscheiden wie er abgerechnet werden kann. Viele Grüße Ruth
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