Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine Frage zum betrieblichen Fahrrad und kapiere hier nix mehr: Fahrrad Bruttopreis 2600,00 EUR ab 2020 1/4 Listenpreis auf volle 100,00 EUR abgerundet 2600,00 / 4 = 650,00 EUR , gerundet 600,00 EUR x 1% = 6,00 EUR Dies ist bisher in der Lohnabrechnung so enthalten. Fragen: 1.) Erleichterungen Aufzeichnungspflichten: ( laut Haufe ) Nun sind zu dieser Liste die folgenden - aktuell bis 2030 befristeten - Steuerbefreiungen hinzugekommen: zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist (§ 3 Nr. 37 EStG), also die steuerfreie Überlassung von E-Bikes ohne Kennzeichen und klassischen Fahrrädern. Müsste ich nun das Fahrrad gar nicht mehr in die Lohnabrechnung tun? 2.) Die Reduzierung der Bemessungsgrundlage für Fahrräder oder Pedelecs gilt nur für das Einkommensteuerrecht. Umsatzsteuerlich liegt bei der Überlassung des Fahrrads oder Pedelecs ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vor, sodass sich die Umsatzsteuer aus dem ungeminderten Brutto-Listenpreis (1 % des vollen Brutto-Listenpreises) oder der Gehaltsumwandlung errechnet. Bezüglich der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer gibt es teilweise unterschiedliche Auffassungen der Bundesländer. Nach einer Verfügung des BayLfSt vom 17.03.2021 gilt die Anwendung der 1%-Regelung als Bemessungsgrundlage nicht, wenn die Gehaltsumwandlung „eindeutig feststellbar ist“. Wie handhabe ich nun die USt? Wenn ich die USt nicht aus dem 1/4 berechnen darf? oder gar nicht wenn eindeutig feststellbar... finde auch die Verfügung nicht ? Ich kapiere nun gar nichts mehr!!!!!! Bisher liefen die 6 EUR auf Konto 4946 Verrechnete sonstige Sachbezüge! Aber ohne USt... Vielleicht kann jemand hier meine Fragen beantworten.
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