Vielen Dank für Ihre Empfehlung, Herr Platz. Die beschriebene Vorgehensweise ist mir grundsätzlich bekannt und vermutlich gibt es hierzu für DATEV keine alternative Vorgehensweise bzw. nur den indirekten Weg über sv.net. Interessehalber zitiere ich ergänzend aus Fachmedien zum Thema Nachzahlung von Arbeitslohn an ausgeschiedene Arbeitnehmer: Zahlt der Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer einen sonstigen Bezug erst, nachdem der Arbeitnehmer bereits aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, ist zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer nach Steuerklasse VI oder nach einer der Steuerklassen I bis V zu besteuern ist. Zahlt der Arbeitgeber nach Beendigung des Dienstverhältnisses laufenden Arbeitslohn (R 39b.2 Abs. 1 LStR), sind der Besteuerung die ELStAM zum Ende des Lohnzahlungszeitraums zugrunde zu legen, für den die Nachzahlung erfolgt (R 39b.5 Abs. 1 Satz 3 LStR). Eine erneute ELStAM-Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Finanzverwaltung ist insoweit nicht erforderlich. Handelt es sich dagegen um einen sonstigen Bezug (R 39b.2 Abs.2 LStR), ist für die Besteuerung das Lohnsteuerabzugsmerkmal laut ELStAM zum Ende des Kalendermonats des Zuflusses des sonstigen Bezugs maßgebend (R 39b.6 Abs. 3 Satz 1 LStR). Der Arbeitgeber muss daher den Arbeitnehmer erneut bei der Finanzverwaltung zum ELStAM-Abruf anmelden. Die Empfehlung der Finanzverwaltung lt. BMF-Schreiben v. 8.11.2018 dazu lautet, sich mit dem Arbeitnehmer abzustimmen, ob die Anmeldung für die Arbeitslohnnachzahlung als Hauptarbeitsverhältnis (für Steuerklasse I bis V) oder als Nebenarbeitsverhältnis (für Steuerklasse VI) vorgenommen werden soll. Unterlässt der Arbeitgeber in diesem Fall die Anmeldung, obwohl ihm die hierzu erforderlichen Angaben des Arbeitnehmers vorliegen und der Anmeldung keine technischen Hinderungsgründe gem. § 39c Abs. 1 Satz 2 EStG entgegenstehen, ist der Steuerabzug stets nach der Steuerklasse VI vorzunehmen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das an ausgeschiedene Arbeitnehmer oder bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis gezahlt wird, ist dem letzten Lohnabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen, auch wenn dieser Abrechnungsmonat nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist (§ 23a Abs. 2 SGB IV). Ist demnach für die Abwicklung in DATEV die Vernachlässigung des steuerlichen Zuflussprinzips unausweichlich, um die Berücksichtigung der Nachzahlung auch für die Arbeitsbescheinigung zu erreichen - und ist dann sinngemäß eine Notlösung mit dem kleineren Übel? Oder habe ich den von mir zitierten Absatz zur Nachzahlung von Arbeitslohn an ausgeschiedene Arbeitnehmer nicht vollumfänglich verstanden - wobei dies wohl in den steuerlichen Fachbereich gehört? Vielen Dank.
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