Hallo Herr Winkelnkemper, das BMF-Schreiben vom 08.11.2018 sagt dazu unter Tz. 37: Ist eine Korrektur unzutreffender ELStAM durch das Finanzamt für zurückliegende Lohnzahlungszeiträume erforderlich, stellt das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers eine befristete Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug aus (§ 39 Absatz 1 Satz 2 EStG). Dies gilt insbesondere für Änderungen von ELStAM im Einspruchsverfahren oder bei verzögert übermittelten bzw. weiterverarbeiteten Daten der Meldebehörden. In der befristeten Bescheinigung werden die anzuwendenden Lohnsteuerabzugsmerkmale für im Kalenderjahr zurückliegende Monate ausgewiesen (befristet bis zum Monatsende vor Bereitstellung der zutreffenden ELStAM). Verzögert übermittelte Daten, das ist ja ihr Problem. Der Arbeitnehmer müsste sich also bei seinem Finanzamt diese befristete Bescheinigung beschaffen. Düfte allerdings mühsam sein, das zu vermitteln. Viele Grüße Wolfgang Merz
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