Guten Tag zusammen, wie versprochen melde ich mich nach kurzer Abwesenheit zurück. Ich fasse mal zusammen: bei Programmen, die wir gegen laufende Vergütung überlassen (monatlich oder jährlich), kommt Mietrecht zur Anwendung, d.h. das Nutzungsrecht ist zeitlich begrenzt auf die Vertragsdauer. Wie in Ziffer 2.10 der "Besonderen Bedingungen Programme" dargestellt, endet das Nutzungsrecht mit Kündigung. Die Vergütung berechtigt daher, wie bei Miete üblich, nur zu einer Programmnutzung innerhalb der Vertragslaufzeit. Hier haben wir auch zwei Infodokumente die dieses Szenario beschreiben und Tipps zur Datensicherung geben: Ende der Geschäftsbeziehung mit DATEV: Daten für eine von DATEV unabhängige Archivierung bereitstellen Ende der Geschäftsbeziehung mit DATEV: Rechtlicher Hintergrund Jetzt zur gelebten Praxis: Hat ein Mandant in 2016 das Programm DATEV Mittelstand RW Einzelplatz pro und kündigt dies zum 31.12.2016, so hat er keine Möglichkeit damit das Wirtschaftsjahr 2017 anzulegen. Wenn es notwendig ist, kann dieses Programm aber noch aufgerufen werden um Abschlusstätigkeiten für 2016 zu machen. Wird bei Programmen mit einer monatlichen Überlassungsvergütung nach dem 31.12.2016 eine Anbindung ans Rechenzentrum gemacht, wird die Lizenz gekappt, aber auch erst dann. Zum Thema Produktausstieg der Mittelstand RW Einzelplatzversionen gehe ich hier bewusst nicht weiter ein. Hierzu gibt es im entsprechenden Bereich schon eine Diskussion und das Thema hier ist übergreifend und unabhängig davon zu sehen. Sollten noch Fragen offen sein, bitte einfach stellen. Mit freundlichen Grüßen Mario Ciarmoli DATEV eG Logistik-Center
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