Also nochmal zusammen gefasst: Das Thema Hinzuschätzung ist sicher zu besprechen, aber: Wenn eine Verpflichtung besteht, die einzelnen Daten zur Verfügung zu stellen, dann sollten die Softwareanbieter das auch gewährleisten, dass das möglich ist. Ich (und auch der Prüfer) lese die Verpflichtung eigentlich eindeutig aus dem §164 Abs. 6 AO raus. Die Daten der einzelnen Rechnungspositionen sind da, also müssen Sie vorgelegt werden können. (Der Fall in dem der Prüfer mit Zuschätzung droht ist kein DATEV Fall, sondern SEVDESK. Das Problem ist aber genau das gleiche. Und da ich Mandanten das Auftragswesen empfohlen habe, habe ich Spaßes halber mal nachgeschaut wie da ein Export möglich ist und war dann überrascht dass ich den nicht finden kann...) Ich werde dazu wohl eine offizielle Anfrage an Datev schicken müssen. Ich werde berichten...
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