Soweit ich informiert bin, kann die Aufhebung des Schätzverfahrens nur durch einen gesonderten Stammdatenabruf (und zwar vor der Monatsabrechnung) erfolgen. Ich befürchte, Sie (Frau Maier) müssen das für 11/18 hinnehmen. Frage an DATEV: Soweit Übermittlungsdaten bereitstehen, sollten diese doch noch vor Übermittlung überschrieben werden können, vgl. LSt-Anmeldung, USt-VA. Warum soll das bei der Übermittlung der BNW, zumindest bis zum Übermittlungstag, nicht funktionieren? Einen Verstoß gegen gesetzliche Regelungen kann ich nicht erkennen, soweit noch kein BNW übermittelt wurde. Was ist, wenn eine wiederholte Übermittlung eines BNW aufgrund einer "echten" Berichtigung zu erfolgen hat (und nicht bloß aufgrund tatsächlicher Abrechnungswerte)? Grüße Michael Kettl
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