Liebe Community, ich habe aktuell eine Betriebsprüfung im Haus. Der Mandant hat seit Jahren eine Hundezucht, die aber seit Anfang an nur Verluste abwirft. Eine Gewinnerzielungsabsicht war von Anfang an nicht feststellbar. Nun argumentiert der Betriebsprüfer, dass das Vorliegen einer Liebhaberei nur durch das Finanzamt festgestellt werden darf und nicht durch den Steuerpflichtigen selbst. Aus diesem Grund will er, dass zukünftig (für den Prüfungszeitraum will er das selbst nicht prüfen) eine Gewinnermittlung für die Zucht erstellt und eingereicht wird und irgendwann in der Zukunft (er sprach von einem Zeitraum von bis zu 8 Jahren) das Finanzamt dann die Liebhaberei feststellt. Dann müssten natürlich alle Bescheide wieder geändert werden. O-Ton: "Es geht hier um das Prinzip." Deshalb meine Frage an die Verfahrensrechtler: Gibt es einen gesetzlich geregelten Alleinanspruch auf die Feststellung der Liebhaberei seitens des Finanzamtes, oder kann ich hier mit der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht argumentieren? Wurde das in einem Verfahren schon einmal geklärt? Ich weiß, sonst geht es immer darum, die Liebhaberei zu vermeiden, aber hier war dieser Punkt von Anfang an für den Mandanten kein Thema. Ich bedanke ich schon einmal im Voraus für eure Hilfe.
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