& carmina Das Problem dabei ist, dass Aufzeichnungen geführt werden müssen, das ist sehr aufwendig. Die Arbeitnehmer ess ja nicht jeden Tag das Gleiche. Außerdem beantwortet das nicht meine Fragen, sorry. Siehe auch Punkt 9: Info-Datenbank, Dok.-Nr. 5300382 - Beispiel B Die Bedienung in einer Gaststätte erhält arbeitstäglich eine unentgeltliche Mahlzeit, die sie frei aus der Speisekarte des Lokals wählen kann. Bei jedem einzelnen Sachbezug, also bei jeder einzelnen Mahlzeit, kann zwischen der Pauschalbesteuerung mit 25 % und der Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert einerseits oder einer Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG (Preis laut Speisekarte) und Anwendung des Rabattfreibetrags andererseits gewählt werden. Der Arbeitgeber wird so lange den Rabattfreibetrag anwenden, bis 1080 € überschritten sind. Hierbei gelten die besonderen Bewertungsvorschriften des § 8 Abs. 3 EStG, d. h., es ist der auf der Speisekarte ausgezeichnete Endpreis abzüglich 4 % maßgebend. Wird zu irgendeinem Zeitpunkt im Kalenderjahr 2019 der Rabattfreibetrag von 1080 € überschritten, wird der Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt die Pauschalbesteuerung für Mahlzeiten mit 25 % wählen. Der Wert der einzelnen Mahlzeit ist dann mit den amtlichen Sachbezugswerten anzusetzen (3,30 € je Mahlzeit). Die Anwendung des Rabattfreibetrags erfordert es, dass die hiernach von der Steuer freigestellten Sachbezüge gesondert im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Diese Aufzeichnungen sind arbeitsaufwendig. Der Arbeitgeber kann deshalb die Pauschalierung für alle Mahlzeiten wählen; in diesem Fall sind für alle Mahlzeiten die Sachbezugswerte anzuwenden.
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