Hallo Herr Preuß, genau das frage ich mich ja auch, da ich zwei verschiedene Info-Dokumente vorliegen habe, die unterschiedliche Aussagen treffen. Beide mit Datum aus 2019, also aktuell. In dem einen Dokument ( 5300385) heißt es, kumulierte Überstunden sind grundsätzlich laufender Arbeitslohn und auf die einzelnen Monate zurück abzurechnen. Hier wird ausdrücklich drauf hingewiesen, das die Vereinfachungsregelung (Auszahlung als Einmalbezug) nicht greift, wenn es keine übliche regemäßige Auszahlung im Folgemonat gibt. In dem anderen Dokument (5303331) heißt es, die Vereinfachungsregel zur Abrechnung als Einmalbezug gilt, also keine Rückabrechnung auf die Monate der Entstehung der Überstunden. Hier ist auch nicht von der Voraussetzung der üblichen Überstunden-Auszahlung im Folgemonat die Rede. Das ist das, was mich so verwirrt. Habe ich vielleicht irgendetwas überlesen, falsch verstanden oder so? Freundliche Grüße, K. Baers
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