Liebe Kollegen, ich zur Verdeutlichung meiner Zweifel mal folgende Überlegungen zur Anwendungsregelung IAB § 52 Abs. 16 EStG in Fassung JStG 2020 zur Diskussion: Sachverhalt: Stpfl. bildet in 2019 einen IAB von 40, dokumentiert dadurch nach Gesetzeslage 2019 geplante AK 100 Tatsächliche Investition in 2020 = AHK 80, sonst keine Investitionen bis 2025 sagen wir mal… Meine Interpretation: Auflösung des IAB max. 40% von 80 = 32 , Kompensation -32 AHK Minderung, § 7g Abs. 2 S. 1 + 3 in der Fassung vor JStG 2020, da dort steht „… anzuwenden auf IABs… nach dem 31.12.2019 in Anspruch genommen…“…. Mangels anderer Investitionen irgendwann dann rückwirkende Auflösung von 8 für 2019 + Zinsen! Interpretation DATEV, da das Programm derzeit so rechnet: JStG 2020 ist Corona-Hilfsmaßnahme, gilt für ANSCHAFFUNGEN ab 01.01.2020 Auflösung 80 x 50% = 40, Kompensation -40 möglich, alles erledigt, keine Zinsen… Welche Meinungen gibt es dazu noch?
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