Sehr geehrte Frau Scheck, sofern der Nachweis durch den AN in Ihrem Hause nachvollziehbar erbracht werden kann, das die vorliegende Pfändung (Abtretung) anderweitig erbracht wurde oder noch erbracht wird sollte diese Pfändung ab dem Nachweis Datum wieder aufgehoben werden. Sie wird also komplett gelöscht als erledigt. Dies gilt immer für den Zeitraum der Nachberechnung. Sollte die Abtretung zu einem späteren Zeitpunkt wieder in Kraft treten, sollte diese zum Zeitpunkt des neuen Inkrafttreten aktiviert werden als neue Pfändung. Anders läßt sich das auch nicht lösen aufgrund der juristischen Beweisfähigkeit in der Logik. Wir arbeiten ausschließlich nach diesem Prinzip. Ein Fall tritt ein, wird aktiviert. Der Fall wird durch dritte als Aktion bedient, wird der erste Fall annuliert ab dem Datum wo der dritte bedient. Nachweise sind erforderlich durch AN selbstverständlich. Die Abtretungserklärung bleibt als schwebender Eingriff vorhanden, jedoch nicht mehr in der Buchhaltung des AN. Er bedient nicht die Schuld. Mit freundlichen Grüßen Edgar Wahl
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