Hallo Herr Eberhardt, Ihrer Aussage würde ich mich liebend gern anschließen. Die Aufsätze dazu lassen jedoch eine andere Schlussfolgerung zu: "Von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Daten sind neben den "regulären Bilanzen" auch durch Umwandlungsfälle aufzustellende Bilanzen und Bilanzen, die anlässlich einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder des Wechsels der Gewinnermittlungsart bedingt sind, betroffen. Auch Zwischenbilanzen, die anlässlich eines Gesellschafterwechsels erstellt wurden als auch Liquidationsbilanzen müssen durch Datenfernübertragung übermittelt werden." Mich interessiert welchen Weg Datev für den unterjährigen Wechsel technisch vorgesehen hat. Insbesondere, ob das im Rahmen einer einzigen Leistung darzustellen ist.
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