Moin allerseits, die Belegerteilungspflicht im neuen § 146 a Abs. 2 AO bezieht sich lediglich auf Geschäftsvorfälle, welche mittels Aufzeichnungssystem i.S. § 146 a Abs. 1 AO erstellt worden sind. Geschäftsvorfälle ohne ein solches Aufzeichnungssystem fallen nicht darunter. Aber bei Geschäftsvorfällen ohne Aufzeichnungssystem muss halt grundsätzlich einzeln Artikel, Menge, Preis chronologisch aufgezeichnet werden. Es sei denn, dies ist wegen der Massen an Kunden unzumutbar (Ramschware, 1-Euro-Laden ggf. Kiosk). Der Unternehmer sollte im Rahmen seiner Beweisvorsorgepflicht sich grundsätzlich für die Einzelaufzeichnung entscheiden und im Zweifel die Verfahrensweise vom Finanzamt genehmigen lassen. Nachrichtlich der Hinweis auf eine ältere Veröffentlichung zu Dokumentationssystemen in anderen Staaten: http://derstandard.at/2000009405005/Steuerbetrug-Wie-die-SPOe-abrechnen-will.
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