Hallo liebe Community, wir betreuen 2x Mandate bzw. Unternehmen vollumfassend. In beiden Unternehmen wird jeweils ein und derselbe Mitarbeiter beschäftigt (seit 01.07.2016 auch im Zweitunternehmen, davor nur in einem der beiden). Es liegt damit seit 01.07.2016 eine Mehrfachbeschäftigung vor. Durch die vorliegende Mehrfachbeschäftigung kommt es (im Rahmen der Überwachung der Beitragsbemessungsgrenzen) zum automatisierten GKV-Meldeverfahren auf Anforderung der betreffenden Krankenkasse. Die zuständige Krankenkasse hatte die entsprechenden elektronischen Rückmeldungen erst für den Lohnabrechnungsmonat April 2017 (in beiden Unternehmen) zur Verfügung gestellt, so dass eine Nachberechnung im Monat April 2017 für die jeweiligen Monate Juli bis Dezember 2016 in beiden Unternehmen erfolgte. Da die rückwirkende Korrektur der SV-Beiträge wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenzen per Nachberechnung erfolgte, wurden die Buchungswerte aus den einzelnen Beträgen (aus dem Buchungsbeleg) im Monat April 2017 verarbeitet, jedoch nicht bilanziell abgegrenzt (zum Beispiel über einen Korrekturbuchungsbeleg) für das Jahr 2016. Ich möchte diesen Sachverhalt gern verstehen, da unsere genannten Mandanten auf ihre jeweils korrekten Bilanzen 2016 und 2017 in beiden Unternehmen bestehen. Gibt es eine Erklärung dafür? Gibt es eine gesetzliche Grundlage dafür, dass die SV-Beiträge nicht periodengerecht abgegrenzt werden müssen? Gibt es seitens DATEV oder LODAS Möglichkeiten Buchungsbelege für Abgrenzungsbuchungen erstellen zu lassen (die Mandanten buchen selbst), entsprechend der bilanziellen Jahreszugehörigkeit? Dieses Problem stellt sich uns gerade auch noch einmal für das Lohnabrechnungsjahr 2017 mit Wechsel zu 2018, und dies mit noch mehr betroffenem Personal in beiden Unternehmen. Ich hoffe ihr könnt mir helfen, da die DATEV-Hotline dazu aktuell (wegen hohem Frageaufkommen) nur auf den kostenpflichtigen Eilservice verweist. Beste Grüße E.B.
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