Haben sie die Gesetzgebung §3EStG geprüft? Eine Steuerbefreiung ist mM nach nur bei doppelter Haushaltsführung, Auswärtstätigkeit oder Sammelbeförderung möglich. Ansonsten muss 0,03% oder 0,002% berechnet werden. Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und nicht an seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur auf einem Fahrzeug tätig wird (= Fahrtätigkeit). Somit wäre das ein Mitarbeiter mit Fahrtätigkeit.
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