Dok.-Nr. 1070158 ) ... 2.2.6 Einmalbezüge im laufenden Monat berücksichtigen SV-Beiträge aus Einmalbezügen sind in dem Monat fällig, in dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ausbezahlt wird. Wenn die Einmalbezüge bis zum drittletzten Bankarbeitstag gezahlt werden, entsteht für Sie kein zusätzlicher Handlungsbedarf. Die SV-Beiträge für den laufenden Monat können ermittelt und abgeführt werden. In der Schätzung für den Folgemonat wird die Basis automatisch um die Höhe der SV-Beiträge der gezahlten Einmalbezüge verringert. Wenn die Einmalbezüge nach dem drittletzten Bankarbeitstag gezahlt werden, müssen Sie die darauf entfallenden Beiträge schätzen. Hier steht eindeutig das die Einmalbezüge berücksichtigt werden. Werden Sie aber nicht, da ja die Schätzung vom Vormonat (in denen die Einmalbezüge natürlich noch nicht erfasst waren) nicht um die Beiträge für die Einmalbezüge angepasst werden. Die manuelle Anpassung der Beiträge ist auch nicht mehr möglich, da der Monat bereits abgerechnet wurde. Was habe ich also für eine Möglichkeit .. außer die falschen Beitragsnachweise abzugeben? Die Umstellung ist recht und gut, aber es erschließt sich mir immer noch nicht, warum Abrechnungen vor dem Abgabetermin nicht mehr berücksichtigt werden. Viele Grüße
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