Hallo, …und vielen Dank für die Rückmeldungen. Nach meinen bisherigen Recherchen ist dem leider nicht so: "Nach einem Urteil des BAG, 5-AZR-874/93, vom 22.03.1995 besteht ein Anspruch auf Mutterschutzlohn nur dann, wenn allein das mutterschutzrechtliche teilweise oder völlige Beschäftigungsverbot Ursache für das Aussetzen der Arbeit der Schwangeren ist. Wenn andere Gründe - alleine oder neben dem Beschäftigungsverbot - für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eintreten, ist der Anspruch auf Mutterschutzlohn unterbrochen. In dieser Zeit hat die schwangere Mitarbeiterin Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder danach Krankengeld." [Quelle: Info-DB 1002467,Pkt. 2.3] Und genauso sieht es auch die Krankenkasse, mit der ich gerade nochmal telefoniert habe. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob es sich um ein individuelles oder generelles Beschäftigungsverbot handelt. Nach weiteren gestrigen Versuchen, die richtigen Parameter zur anteiligen Erstattung bei der Mitarbeiterin zu hinterlegen, kam ein halbwegs schlüssiges Ergebnis der Erstattungsanteile erst zustande, nachdem ich den Krankheitszeitraum komplett weggelassen und nur die beiden Zeiträume für das Beschäftigungsverbot eingetragen hatte. Nur ist dann der Zeitraum der eigentlichen AU, zumindest in LuG, nicht ordnungsgemäß dokumentiert. Gruß C. Bell
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