Hallo, ja, es ist richtig, dass keine Verrechnung der Rücklagen mit dem Posten „Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil Kommanditisten“ in der Bilanz stattfindet. Es steht auch kein gesondertes Konto /Kontenzweck dafür zur Verfügung. Der Ausweis wurde aus folgenden Gründen so realisiert: Nach § 264c Abs. 2 HGB gehört die Rücklage zwar zum Eigenkapital, jedoch nicht zum Kapitalanteil. Der Kapitalanteil wird laut §264c Abs. 2 Satz 1 HGB gesondert ausgewiesen. Laut den Sätzen 3-6 im § 264c Abs. 2 HGB bezieht sich der Verlustausweis nur auf den Kapitalanteil: "Der auf den Kapitalanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters entfallene Verlust ist von dem Kapitalanteil abzuschreiben. Soweit der Verlust den Kapitalanteil übersteigt, ist er auf der Aktivseite unter der Bezeichnung „Einzahlungsverpflichtungen... gesondert auszuweisen, soweit eine Einzahlungsverpflichtung besteht. Besteht keine Einzahlungsverpflichtung, so ist der Betrag als "Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil....zu bezeichnen...“ Die Sätze 2 bis 5 sind auf die Einlagen von Kommanditisten entsprechend anzuwenden….“. Viele Grüße aus Nürnberg Brigitte Eckert Service Jahresabschluss DATEV eG
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