Hallo zusammen, ich hab mal die m.E. wichtigen Rechtsgrundlagen zusammengefasst: Weder in §80 noch in §80a der AO findet sich ausdrücklich das Wort "schriftlich" (im Sinne des §126 BGB, also im Original unterzeichnet). Zu § 80 AO Bevollmächtigte und Beistände: Tatsächlich findet sich auch in der Kommentarliteratur (bspw. Oliver Zugmaier, Gregor Nöcker - Abgabenordnung Kommentar Online) in Rz 14 ff. dazu folgende Aussage: "Für die Erteilung einer Vollmacht ist keine Form vorgeschrieben. Sie kann daher schriftlich, mündlich, telefonisch, elektronisch (§ 80a AO) oder durch schlüssiges Handeln erteilt werden." Auch im Kommentar Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80 Bevollmächtigte und Beistände findet sich folgende Aussage: "Die Erteilung der Vollmacht bedarf entsprechend § 167 Abs. 2 BGB keiner besonderen Form. Die Vollmacht kann schriftlich, durch Telegramm oder Telefax, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch, aber auch mündlich, telefonisch oder zu Protokoll der Finanzbehörde erteilt werden." Zu §80a AO Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden : Hierzu zunächst Rz 1 im AEAO zu §80a: "In diesem Fall kann der Nachweis der Bevollmächtigung und ihres Umfangs durch Vorlage oder Übersendung einer Ausfertigung, einer Ablichtung oder eines Scans der nach amtlichem Formular erteilten Vollmacht geführt werden. Dies gilt auch bei mittels Signaturpad unterzeichneten elektronischen Vollmachten. " Hier sind zwar Aussagen zur Signatur mit Pad (= max. fortgeschrittene elektr. Sign., FES), nicht aber die Aussage, dass die Vollmacht immer unterschrieben sein muss. In der o.g. zitierten Kommentarliteratur findet sich hier nichts weiter dazu. Auch in einem weiteren Kommentar (Klein/Rätke, 16. Aufl. 2022, AO § 80a) findet sich dazu nichts. Schlussfolgerung: Es gibt keine Formvorgaben zur steuerlichen Vertretungsvollmacht nach §80 AO bzw. §80 AO. Die Vollmacht kann daher beispielsweise mündlich, in Textform (=E-Mail), mit digitaler Signatur (insbes. FES oder QES) oder in Schriftform erfolgen. Die BStBK schreib hier (siehe auch Link oben im Beitrag): "Füllen Sie das Vollmachtsformular aus und lassen Sie es sich von Ihrem Mandanten unterschreiben (elektronische oder eigenhändige Unterschrift). Eine einfache elektronische Signatur i.S. von Art. 3 Nr. 10 EIDAS VO - beispielsweise die Unterschrift auf einem Signaturpad - ist ausreichend." Die EES im Sinne der eIDAS Verordnung ist die reine Nennung des Namens auf der Vollmacht (also bspw. Hans Muster) in Buchstaben (= Textform) auf der Vollmacht und die Übersendung dieser Datei per E-Mail. Ob dies der BStBK so bewusst war weiß ich nicht. Ich persönlich finde eine Umsetzung mit FES nach eIDAS eine sehr gute Lösung. In der Praxis lässt sich das super mit FP-Sign und SMS-TAN umsetzen. Durch die neue Funktionalität (seit Sommer 2023), dass auch die Handynummer im Report gespeichert wird hat FP-Sign aus meiner Sicht die Vorgaben der eIDAS zur Identifizierung der Person, die unterzeichnet sehr gut umgesetzt (danke an der Stelle auch an @Jakob_Rauch ). Damit kann sich anhand der E-Mail - Adresse und der Handynummer die Person, die unterzeichnet authentifizieren und ich kann auch im Nachgang die Person, die unterschrieben hat identifizieren . Das können anderen Anbieter (bspw. AdobeSign und Docusign m.E. so nicht, da die Handynummer nicht im Report angezeigt wird)
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