> Am Ende hängt es ja am Prüfer - und ich weiss nicht, wie diese reagieren, wenn jede > Rechnung schon visuell anders in Datev ausschaut als auf dem Papier. Welches Papier? Ich bin bislang davon ausgegangen, dass die Rechnungen vom Ersteller direkt als PDF erzeugt werden. Da bei der nachträglichen Kompression von eingebetteten Bildern keine Änderung des Sachverhaltes stattfindet, sind wir immer noch im Rahmen der AO §140-148 Es gibt im PDF-Standard 14 Schriftarten (incl "Symbol" und "ZapfDingbats"), die werden Erfahungsgemäss auch genutzt. Einziger Ausnahmefall in den letzten 20 Jahren: Die Fiducia hat im Onlinebanking mal PDF-Kontoauszüge ausgeworfen wo ein OCR-A Font genutzt wurde - der ist nur in den seltensten Fällen irgendwo installiert, entsprechend wurde Courier genutzt und die Ausdrucke sahen etwas "seltsam" aus). Und ansonsten schaut man einfach mal in das, was das BMF so zur GoBD sagt - neuester Wurf ist BMF v. 11.07.2019 - IV A 4 - S 0316/19/10003 :001 4.3 sagt "Eine erfassungsgerechte Aufbereitung der Buchungsbelege in Papierform oder die entsprechende Übernahme von Beleginformationen aus elektronischen Belegen (Daten, Datensätze, elektronische Dokumente und elektronische Unterlagen) ist sicherzustellen." und "Werden neben bildhaften Urschriften auch elektronische Meldungen bzw. Datensätze ausgestellt (identische Mehrstücke derselben Belegart), ist die Aufbewahrung der tatsächlich weiterverarbeiteten Formate (buchungsbegründende Belege) ausreichend, sofern diese über die höchste maschinelle Auswertbarkeit verfügen" Habe ich also ein PDF und dazu noch ein XML, muss ich nur das XML aufbewahren und schmeiss das PDF weg (natürlich nur sofern ich das XML verarbeite, buche ich den PDF-Beleg muss das aufgehoben werden - nach AO eigentlich logisch). Ausnahme: ZUGFeRD, da ist im PDF noch ein XML - getreu den Buchstaben des BMF-Schreibens darf man die eigentlich nicht Drucken und nur den Ausdruck archivieren (oder Scannen und dann Archivieren) sondern muss auch das PDF mit XML aufheben. Interessiert in der Praxis aber nicht wenn keine elektronische Verarbeitung des Belegs gemacht wird. Und ist ein 30MB grosses PDF nicht "erfassunggerecht", dann sehe ich keinen Grund, die Datei "erfassungsgerecht" Aufzubereiten - ich ändere ja nichts an der Buchungsgrundlage und damit auch nichts an den Besteuerungsgrundlagen (§ 146 Absatz 4 AO) (man kann Zitat meines letzten Prüfers: "Herr Hohmann, sie können das Firmengeld auch zum Fenster herauswerfen - solange sie es ordnungsgemäss versteuern, ist uns das egal" Interessant wird es im BMF-Schreiben bei Rzn 135 wo steht: "Bei Umwandlung (Konvertierung) aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ein unternehmenseigenes Format (sog. Inhouse-Format) sind beide Versionen zu archivieren, [...]" ABER (und das musste man dem BMF erst mühsam beibringen): "Die Aufbewahrung beider Versionen ist bei Beachtung folgender Anforderungen nicht erforderlich, sondern es ist die Aufbewahrung der konvertierten Fassung ausreichend: Es wird keine bildliche oder inhaltliche Veränderung vorgenommen. Bei der Konvertierung gehen keine sonstigen aufbewahrungspflichtigen Informationen verloren. Die ordnungsgemäße und verlustfreie Konvertierung wird dokumentiert" Übrigens: Ein Buchhaltungs-Dokument in allen Verarbeitungsstufen aufzubewahren ist bei Prüfungen eher ein Ärgernis als ein Vorteil - dann wird nämlich genau hingeschaut.
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