an die beiden Vorredner: ich finde die Diskussion hier ganz spannend. Hinsichtlich der rechtlichen Auslegung bin der Meinung von Seesport, dass wir mit der Stornierung (unter heutigem Datum) den besseren Weg gehen. Wenn ich den Haufe-Artikel lese, steht dort u.a. zur Berichtigung: Fehlerhafte Rechnungen dürfen berichtigt werden, wenn das Finanzamt zustimmt und der Rechnungsempfänger die Vorsteuer zurückgezahlt hat. Die Berichtigung einer unvollständigen Rechnung ist möglich, wenn notwendige Angaben fehlen. Das ist aber hier doch nicht der Fall. Lt. aktuellem BMF-Schreiben (DOK 2020/0610691) heisst es : Folgen eines überhöhten Steuerausweises Weist der Unternehmer entgegen den o. g. Regelungen in Rechnungen über Leistungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 erbracht werden, eine höhere Umsatzsteuer aus, als sich bei zutreffender Anwendung der Umsatzsteuersätze von 16 Prozent bzw. 5 Prozent ergibt, schuldet er die Differenz aufgrund eines unrichtigen Steuerausweises nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 14c Abs. 1 UStG. Also bekomme ich diesen Mangel (nach meiner Auffassung) nur über eine Aufhebung/Stornierung aus der Welt. Zur Klarstellung (auch hinsichtlich des Einwandes: Im vorliegenden Fall wäre aus Gründen der Risiko-Abwehrberatung angebracht gewesen, den (Nichtunternehmer) Mitgliedern gar keine Rechnung (i.S. UStG) auszugeben.), dass es sich bei den Mitgliedern nur um Unternehmer handelt, die zu 99% vorsteuerabzugsberechtigt sind. Diese werden die Beiträge im Januar 2020 alle mit 19% Vorsteuerabzug verbucht haben - und da konnte noch keiner etwas von diesen Problemen ahnen. Durch das erneute Lesen des BMF-Schreibens bin ich aber jetzt immerhin darauf gestossen, dass es jetzt im B2B-Geschäft doch noch eine Nicht-Beanstandungsregel für Umsätze zwischen dem 30. Juni und 1. August gibt. Somit müssen Monatsrechnungen mit Abrechnungszeitraum z.B. 15.06. bis 15.07. , die mit 19% ausgestellt wurden, nicht berichtigt werden. Leider gilt diese Regelung nicht für sämtliche B2B-Geschäfte. So, das sollte in diesem Block genug sein zur Rechnungsberichtigung. Mein Hauptanliegen war eher die Suche nach einer einfachen technischen Lösung, die IST-Versteuerung bei den Bankbuchungen zu korrigieren.
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