Lieber Björn, vielen Dank für die zeitnahe Rückmeldung. Wir haben keine Betriebsvereinbarung oder Kurzarbeitsklausel für den Fall der Kurzarbeit geregelt. Der Arbeitnehmer bekommt den Urlaub laut Vertrag. - siehe "Grundsätzliches" den unten angefügten Text von lohn-info.de - Dann wäre das so zu berechnen: Tatsächlich ausgefallenen Stunden entsprechend der Kurzarbeit sind 83,50 Stunden (50% der Vollabeitszeit von 167) abzüglich 40 (80 Urlaubsstunden in Normalzeit, 50% gekürzt) abzuziehen. 1. Mit Vereinbarung zur Kürzung Urlaubsansprüche durch Kurzarbeit: Die Meldung über LA 410 sind dann 43,50 Stunden. 2. Ohne Vereinbarung sind es 3,50 Ausfallstunden. Wer kann die Vorgehensweise bestätigen? Grundsätzliches Die Gewährung von Urlaub ist ein wesentliches Mittel, um Kurzarbeit zu vermeiden. Der Einsatz von Urlaub kann aber nur dann durch den Arbeitgeber verlangt werden, wenn nicht vorrangige Urlaubswünsche des Arbeitnehmers entgegenstehen. Der Resturlaub aus dem Vorjahr und der Resturlaub zum Jahresende muss aber zur Vermeidung des Arbeitsausfalls eingesetzt werden. Eine Anordnung von Urlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit entgegen den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer ist nicht zulässig. Auszug aus den Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsausfälle durch das Corona-Virus): Aufgrund der aktuellen Coronavirus-Pandemie sieht die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31.12.2020 davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern, sofern individuelle Urlaubswünsche/-planungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehen. Die individuellen Urlaubswünsche sind in der aktuellen Situation besonders zu schützen, damit es zum Beispiel Eltern möglich bleibt, Urlaubstage für die Betreuung ihrer Kinder wegen Schließung von Kitas und Schulen zu nutzen. Resturlaub soll wie gehabt zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. Das heißt Arbeitgeber sollen mit Beschäftigten, die noch "alte", bisher unverplante Urlaubansprüche haben, den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb vereinbaren. Aber auch hier gehen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor. Urlaubsanspruch Urteil des EuGH vom 8. November 2012 - verbundene Rechtssachen C-229/11 und C-230/11 Nach Auffassung des EuGH ist die Situation des Kurzarbeiters mit derjenigen eines Teilzeitbeschäftigten vergleichbar. Auszug aus dem Urteil: Das vorlegende Gericht beabsichtigt, den Pro-rata-temporis-Grundsatz anzuwenden und die Zeit der "Kurzarbeit Null" einer Arbeitszeitverkürzung aufgrund eines vertraglich vereinbarten Wechsels von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis gleichzustellen, mit der Folge, dass sich der bezahlte Jahresurlaub, auf den der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit Anspruch hat, verringert. .... Dazu ist festzustellen, dass Kurzarbeiter, formell betrachtet, zwar einen Vollzeitarbeitsvertrag haben. Während der Kurzarbeit sind jedoch, wie in den Randnrn. 13 und 28 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist, die gegenseitigen Leistungspflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers nach Maßgabe der Arbeitszeitverkürzung suspendiert, wenn nicht gar völlig aufgehoben. Daraus folgt, dass Kurzarbeiter, als "vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer" anzusehen sind, da ihre Situation faktisch der von Teilzeitbeschäftigten vergleichbar ist. .... Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz - so der Gerichtshof - nicht nachträglich auf einen Anspruch auf Jahresurlaub angewandt werden kann, der in einer Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben wurde. Danach kann der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für eine Zeit der Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung reduziert werden. Es ist mit dem Europarecht zu vereinbaren, wenn Arbeitnehmer für die Zeit einer Kurzarbeit Null keine neuen Urlaubsansprüche erwerben. Nach bisheriger Meinung hatte die Kurzarbeit keinen Einfluss auf die Dauer des Urlaubsanspruchs. Während der Kurzarbeit wurde damit der gleiche Urlaubsanspruch erarbeitet wie durch die ungekürzte Arbeit. Unklar bleibt jedoch, ob die Verringerung der Urlaubsansprüche während der Kurzarbeit automatisch eintritt oder ob es hierzu einer ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung bedarf. Die Urlaubsplanung muss in der Kurzarbeiterzeit nicht geändert werden. Urlaub ist während dieser Zeit genauso möglich. Liebe Grüße Babs
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