Hallo nochmal, bei einem Mandanten hat es geklappt. Die Fehlermeldung ist weg. Bei einem anderen Mandanten habe ich nun eine neue Fehlermeldung. Ich habe da 2 verschiedenen Mitgliedsnummern, die ich unter einer Mandantennummer abrechne. Es war schon so, als ich den Lohn übernommen habe: eine Firma, 2 verschiedene Betriebsnummern und 2 verschiedene Mitgliedsnummern bei derselben UV: der BGN. Die neuen Mitgliedschaften (Nr. 3+4) mit geänderten Nummern waren seit Januar angelegt aber es ist für 2017 kein Stammdatenabruf bei der UV für diese Mitgliedschaften erfolgt. Ist im allgemeinen Chaos am Jahresbeginn untergegangen. Ich habe es jetzt gemerkt und nachgeholt. Die Rückmeldung kam heute mit den Daten ab 01-2017 . Nun habe ich, nachdem ich die Daten geprüft habe, im Bearbeitungsmonat 01/17 die AN den Gefahrenklassen zugeordnet und die alten Mitgliedschaften Nr. 1+2 gelöscht. Jetzt bekomme ich die Fehlermeldung: dass für die Mitgliedschaft Nr. 4 (als Hauptmitgliedschaft habe ich bei Mitgliedschaft Nr. 3 das Kreuz gesetzt, weil die meisten MA in dem Betrieb arbeiten) keine Datenübermittlung des bisherigen Lohnnachweises stattfindet. "Ein unterjähriges Ende löst keine Datenübermittlung aus. Reichen Sie den Nachweis manuell ein." Aber wo habe ich denn ein unterjähriges Ende mit Sondertatbestand, wenn ich 2 Mitgliedschaften vom 1.1.-31.12.17 habe für die ich auch die Stammdaten zurückgemeldet bekommen habe. Liegt es daran, dass ich den Abruf erst jetzt gemacht habe? Lässt sich das noch korrigieren? Und wenn nicht: wird die UV nicht auf den digitalen Nachweisen bestehen? Ich hoffe der Stress wegen der digitalen Übermittlung geht nicht so weiter, wie es 2017 begonnen hat. Das war wirklich nicht schön! VG Bettina Lübben
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