Gern geschehen, dem Arbeitgeber gegenüber würde ich auch auf die genannte Gesetzesgrundlage hinweisen, jedoch könnte der AG -sofern er des Gesetzestext liest- auch den Standpunkt vertreten, dass der Arbeitnehmer die bisher fehlende Mitteilung nicht zu vertreten hat und daher, wie Herr Uwe Lutz auch geschrieben hat, die voraussichtlichen LSt-Abzugsmerkmale zumindest für drei Monate anzuwenden wären. Ich würde dann sagen, dass man mit der Anwendung der Steuerklasse VI auf der sicheren Seite ist, da man im Zweifel nicht genau weiß ob der Arbeitnehmer die bisher fehlende Meldung nicht doch zu vertreten hat (verspätete Anmeldung / Beantragung etc.). Viele Grüße
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